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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: I B 131/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat seine Ermittlungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es kein Sachverständigengutachten über den Wert der Wirtschaftsgüter eingeholt hat, die die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erworben hat.

a) Gemäß § 76 Abs. 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben. Daraus folgt, dass Inhalt und Intensität der richterlichen Ermittlungen in einem zwingenden Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten stehen. Je weniger die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, umso weniger Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung hat in der Regel das Gericht und umso weniger ist dieses dementsprechend gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO zu weiterer Sachverhaltsaufklärung verpflichtet (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201).

b) Die Klägerin hat mit ihrer Klage lediglich geltend gemacht, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) behauptete Wertlosigkeit der angekauften gebrauchten Anlagegüter möge ein Sachverständiger feststellen. Die Teile seien sehr wohl wertvoll und warteten geradezu auf einen Einbau in eine Windkraftanlage, damit sie einer sinnvollen Aufgabe zugeführt würden. Sie hat aber die von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer erworbenen Wirtschaftsgüter weder hinreichend bezeichnet noch deren Zustand zum Zeitpunkt des Kaufs beschrieben. Im Erörterungstermin und in der mündlichen Verhandlung hat sich der Geschäftsführer der Klägerin vielmehr darauf beschränkt auszuführen, er habe diese Gegenstände gegen Barzahlung und ohne Rechnung oder Quittung von nicht näher bezeichneten Personen eines ehemaligen Braunkohlekraftwerkes erworben.

Angesichts dieser unzureichenden Angaben ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass keine hinreichenden tatsächlichen Grundlagen vorhanden sind, anhand derer ein Sachverständiger ein Gutachten hätte erstellen können. Diese ergeben sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Aufstellung. Daraus sind weder Art noch Alter und Zustand der Wirtschaftsgüter zu ersehen. Die Klägerin verkennt, dass ein Sachverständigengutachten nicht dazu dienen kann, eine ausreichend substantiierte Klagebegründung zu ersetzen (BFH-Beschlüsse vom 7. Oktober 1999 VII B 18/99, BFH/NV 2000, 343; vom 13. Oktober 1994 IV B 112/93, BFH/NV 1995, 420).

2. Soweit die Klägerin geltend macht, die Revision sei auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, mangelt es an einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Begründung. Es fehlen jegliche Ausführungen zu diesem Revisionszulassungsgrund.

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