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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: I B 133/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen; der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht geltend, das Finanzgericht (FG) habe ihr das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) versagt, weil es ihre Klage zu Unrecht mangels hinreichender Bezeichnung des Klagegegenstandes als unzulässig abgewiesen habe. Sie habe innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO) den Klagegegenstand hinreichend bezeichnet.
Wird --wie im Streitfall-- ein auf einer Schätzung beruhender Steuerbescheid angegriffen, so ist der Gegenstand des Klagebegehrens jedenfalls dann nicht hinreichend bezeichnet, wenn nur behauptet wird, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt worden (Senatsurteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628). Es bedarf vielmehr einer konkreten Darlegung der nach Auffassung des Klägers unzutreffenden Ansatzpunkte der Schätzung --etwa durch Angabe von zutreffenden Umsatz-, Vorsteuer- und Gewinnzahlen (Senatsurteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900)-- oder der Darlegung, aus welchem Grund eine Schätzung überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen (Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 76).
Die Angaben der Klägerin zur Bezeichnung des Klagegegenstandes innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist genügten diesen Anforderungen nicht. Sie hat weder ihren Gewinn noch ihren Umsatz noch sonstige Besteuerungsgrundlagen beziffert, sondern sich auf die Mitteilung beschränkt, sie habe im Streitjahr Verluste erwirtschaftet, die zu einer Steuerlast in Höhe von 0 € geführt hätten. Darin ist keine ausreichende Bezeichnung des Klagegegenstandes zu sehen.
Ende der Entscheidung
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