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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.05.2007
Aktenzeichen: I B 14/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 56 | |
FGO § 56 Abs. 1 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 251 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde das Urteil des Finanzgerichts vom 8. Dezember 2006 am 22. Dezember 2006 zugestellt. Die Begründung der am 18. Januar 2007 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde ging jedoch bislang nicht ein.
Der Klägerin ist nicht gemäß § 56 Abs. 1 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zu gewähren. Obwohl sie mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 27. März 2007 auf die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 56 FGO hingewiesen wurde, hat die Klägerin bis heute Wiedereinsetzung nicht beantragt und auch die Beschwerde nicht begründet. Da die Beschwerde unzulässig ist, kommt auch ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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