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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: I B 146/03
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 160 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Betriebsausgaben gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO 1977) steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin, dass das FG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin rügt zwar einen Verfahrensmangel, der gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen könnte. Sie hat diesen Verfahrensmangel jedoch nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Eine unzureichende Sachaufklärung wird nämlich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann ausreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer dartut, dass er entweder das Absehen von der begehrten Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat oder dass und aus welchen Gründen sich dem FG auch ohne eine solche Rüge die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung aufdrängen musste (BFH-Beschluss vom 7. April 2003 V B 28/02, BFH/NV 2003, 1195, m.w.N.). Hierzu enthält die im Streitfall zu beurteilende Beschwerdebegründung keine Ausführungen. Die Nichtzulassungsbeschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden, ohne dass auf die Rüge der Klägerin inhaltlich eingegangen werden könnte.
Ende der Entscheidung
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