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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.01.2001
Aktenzeichen: I B 149/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 1 |
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) mehrerer Verwaltungsakte abgelehnt und die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Daraufhin hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG zugelassen. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.
Die Entscheidung eines FG im Verfahren wegen AdV ist nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur dann mit der Beschwerde anfechtbar, wenn diese in der Entscheidung selbst zugelassen worden ist. Die Zulassung der Beschwerde kann nicht ihrerseits mit der Beschwerde erzwungen werden; eine Nichtzulassungsbeschwerde, wie sie § 116 Abs. 1 FGO gegenüber Urteilen vorsieht, ist im Verfahren wegen AdV nicht statthaft. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sowie allgemeiner Auffassung im Schrifttum und gilt auch im Streitfall.
Das FG hat in dem angefochtenen Beschluss die Beschwerde nicht zugelassen. Deshalb ist ein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Die gleichwohl erhobene Beschwerde des Antragstellers muss deshalb als unzulässig verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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