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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.01.2004
Aktenzeichen: I B 149/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 69 Abs. 3 Satz 2
FGO § 116 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 149/03 I S 12/03

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH, hatte zum 1. Januar 1993 von ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer für zehn Jahre ein Betriebsgrundstück für einen monatlichen Pachtzins von ... DM netto angemietet. 1995 errichtete der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf eine neue Lagerhalle. Zum 1. April 1995 wurde der Pachtzins auf ... DM erhöht.

Der Beklagte, Beschwerdegegner und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hielt die Pacht für zu hoch und nahm für die Streitjahre 1993 bis 1996 teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an, die der Höhe nach im Hinblick auf ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten (Gutachter H) zu deren Gunsten reduziert wurden. Die Klägerin legte im anschließenden Einspruchsverfahren ein weiteres Sachverständigengutachten (Gutachter O) vor, das ihr vollen Umfanges Recht gab. Die Einsprüche blieben ebenso wie das anschließende Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg. Das FG gelangte nach Würdigung des Sachverhaltes zu der Überzeugung, dass die vom Gutachter H ermittelten Werte zutreffend und deswegen im Rahmen des anzustellenden Fremdvergleichs dem Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zugrunde zu legen seien.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

Das FA ist dem entgegengetreten.

Nach Ablehnung durch das FA hat die Klägerin Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide beantragt.

II. 1. Das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision und das Aussetzungsverfahren werden gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

a) Die geltend gemachten Verstöße des FG gegen die Sachverhaltsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) liegen nicht vor. Insbesondere bestand für das FG keine Veranlassung und keine Verpflichtung, ein drittes Sachverständigengutachten über die Wertverhältnisse und die Angemessenheit des Pachtzinses einzuholen. Die Entscheidung hierüber steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Diese Ermessensfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo sich die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen mangels eigener Sachkunde aufdrängen muss (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 76 Rz. 22). Im Streitfall konnte sich das FG aus den vorgelegten Unterlagen selbst ein Bild über die in Rede stehenden Wertverhältnisse machen und auf dieser Grundlage den Sachverhalt beurteilen. Es konnte sich in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen, die der Gutachter H angestellt hat, zu Eigen machen und auf dieser Basis entscheiden.

b) Im Übrigen ergeht dieser Beschluss ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 FGO).

3. Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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