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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: I B 154/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht Zahlungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, an A als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen sowie Betriebseinnahmen und Umsätze der Klägerin hinzugeschätzt hat. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und die Klage gegen die vom FA erlassenen Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Mit ihrer dagegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision zuzulassen sei, da das Urteil des FG auf Verfahrensmängeln beruhe.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Das Verfahren wird, soweit es die Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und zuständigkeitshalber an den V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) abgegeben (vgl. Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2007, BStBl II 2007, 543, Teil A, V. Senat). Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruht. Wird hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der geltend gemachte Mangel in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Mangel dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Klägerin rügt zunächst, dass das FG seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt habe, indem es die Hintergründe für die Zahlungen an A nicht durch eine Vernehmung der A ermittelt habe. Indessen ist die Verletzung der Sachaufklärungspflicht zwar ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Zur Darlegung eines solchen Mangels muss der Beschwerdeführer jedoch unter anderem vortragen, dass er selbst auf die für notwendig erachtete Aufklärungsmaßnahme hingewirkt und deren Unterbleiben ggf. im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat oder weshalb ihm ein solches Vorgehen nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 6. Februar 2007 X B 89/06, BFH/NV 2007, 958). Wird geltend gemacht, dass das FG von Amts wegen Aufklärungsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, so muss dargetan werden, dass und aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit solcher Maßnahmen aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2007 V B 107/06, BFH/NV 2007, 1170; vom 14. März 2007 VIII B 131/06, BFH/NV 2007, 1176; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 70, m.w.N.). Zu beiden Punkten enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen, weshalb die Klägerin den gerügten Sachaufklärungsmangel nicht dargelegt hat.

3. Sodann meint die Klägerin, das FG habe seine Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt. Es habe die vom FA vorgenommenen Hinzuschätzungen mit der Erwägung gerechtfertigt, dass sie --die Klägerin-- keine Grundaufzeichnungen über ihre Kassengeschäfte vorgelegt habe und dass die von ihr behauptete Vernichtung der Grundaufzeichnungen durch Hochwasser nicht nachgewiesen worden sei. Es sei verpflichtet gewesen, vorab auf seine Zweifel an der Richtigkeit des genannten Vortrags hinzuweisen. Auch damit wird jedoch ein dem FG unterlaufener Verfahrensmangel nicht dargelegt.

Denn zum einen ist ein FG nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Einschätzung der Sach- und Rechtslage hinzuweisen (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2006 V B 46/06, BFH/NV 2007, 930); eine solche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn das FG auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dessen Berücksichtung ein Beteiligter schlechterdings nicht rechnen konnte (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 2006 VIII B 108/05, BFH/NV 2007, 741). Letzteres muss deshalb im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ggf. vorgetragen werden, woran es im Streitfall fehlt. Zum anderen ist im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen eines Verfahrensmangels auf die materiell-rechtliche Auffassung des FG abzustellen (BFH-Beschlüsse vom 2. März 2007 VIII B 195/06, BFH/NV 2007, 1173; vom 10. April 2007 IX B 159/06, BFH/NV 2007, 1503; Ruban in Gräber, a.a.O., § 116 Rz 50 i.V.m. § 120 Rz 68, m.w.N.), und diese ist im Streitfall dadurch gekennzeichnet, dass das Fehlen von Kassenaufzeichnungen sowohl dem Grunde nach als auch in methodischer Hinsicht die vom FG vorgenommene Schätzung rechtfertigt. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass das FG anders entschieden hätte, wenn es dem Vortrag der Klägerin zum Verlust der Aufzeichnungen geglaubt hätte. Auch dazu hätte die Klägerin deshalb zur Darlegung eines revisionsrechtlich beachtlichen Verfahrensmangels Näheres vortragen müssen; ihr allgemeiner Hinweis, dass das FG bei näherer Aufklärung des Sachverhalts Anlass zur Überprüfung der Schätzung mit Hilfe anderer Methoden gehabt hätte, reicht insoweit nicht aus. Im Ergebnis fehlt es mithin an der Darlegung der geltend gemachten Verfahrensmängel, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden muss.

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