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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: I B 158/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Behandlung von Arbeitslohn, den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr (1999) für eine Tätigkeit auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Schiff bezogen hat. Diese Tätigkeit dauerte vom 25. Mai 1999 bis zum 26. November 1999. Ein Nachweis darüber, an wie vielen Tagen sich das Schiff während dieser Zeit in internationalen Gewässern aufgehalten hatte, wurde trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Daraufhin unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den gesamten Arbeitslohn des Klägers der Einkommensteuer. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitslohn nicht nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen --DBA-Liberia-- (BStBl I 1973, 616) von der Einkommensteuer befreit sei. Die deshalb erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche ist gegeben, wenn im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Wird auf diesen Zulassungsgrund eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen sowohl die Klärungsbedürftigkeit als auch die Klärungsfähigkeit einer solchen Frage in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Im Streitfall ist das FG von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen, nach der eine Tätigkeit auf einem liberianischen Schiff nur während derjenigen Zeit zu einem Aufenthalt in Liberia i.S. des Art. 15 Abs. 2 Buchst. a DBA-Liberia führt, in der sich das Schiff entweder in den Hoheitsgewässern Liberias oder in internationalen Gewässern befindet (Senatsurteil vom 5. Oktober 1977 I R 250/75, BFHE 123, 341, BStBl II 1978, 50). Diese Problematik halten die Kläger für nicht hinreichend geklärt. Selbst wenn dem in der Sache zu folgen wäre, könnte dies jedoch im Streitfall nicht zur Zulassung der Revision führen. Das FG hat nämlich darüber hinaus ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, ob der Kläger während seiner gesamten Anstellungszeit auf dem Schiff eingesetzt gewesen oder ob und ggf. wie lange er wegen Urlaubs oder Krankheit von Bord gegangen sei. Aus dieser Erwägung heraus hätte es die Klage ersichtlich auch dann abgewiesen, wenn es der Ansicht der Kläger gefolgt wäre, dass der Aufenthalt auf einem liberianischen Schiff abkommensrechtlich stets als Aufenthalt "in Liberia" gelte. Das angefochtene Urteil enthält insoweit mithin eine Doppelbegründung, und in einem solchen Fall muss die Darlegung eines Grundes für die Revisionszulassung hinsichtlich jeder der beiden Begründungsansätze erfolgen (BFH-Beschlüsse vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032; vom 4. August 2005 II B 34/04, BFH/NV 2005, 2229, m.w.N.). Das ist im Streitfall hinsichtlich der zuletzt genannten Begründung nicht geschehen, so dass es jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt an der ausreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt.

Ende der Entscheidung

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