Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.01.2007
Aktenzeichen: I B 158/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 5
FGO § 69 Abs. 6
FGO § 90a Abs. 4
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde vom Finanzgericht (FG) Münster durch Beschluss vom 25. September 2006 6 V 2696/06 AO abgelehnt. In diesem Beschluss wurde wegen der Entscheidungsgründe auf den Inhalt eines Gerichtsbescheides vom selben Tag in dem Hauptverfahren ... verwiesen. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss insbesondere sachliche Einwendungen erhoben. Da gegen den Gerichtsbescheid Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden und damit die Begründung des Beschlusses entfallen sei, hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber hinaus wegen eines "besonders schwerwiegenden Verfahrensmangels" ausdrücklich "die Einrede der außerordentliche Beschwerde" erhoben, im Übrigen wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlende Erörterung des Sachverhalts eine Anhörungsrüge. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Die Anhörungsrüge und ein Antrag gemäß § 69 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden vom FG abschlägig beschieden.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, sie war deshalb zu verwerfen.

1. Gegen die Entscheidung über die AdV nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit (§ 128 Abs. 3 FGO) hingewiesen.

2. Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht statthaft. Seit dem 1. Januar 2005 ist gegen Entscheidungen, die mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar sind, nur noch die Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO und im Übrigen die Gegenvorstellung statthaft (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 29. September 2005 I B 70/05, BFH/NV 2006, 110; vom 14. März 2006 I B 176/05, BFH/NV 2006, 1318; s. auch BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Oktober 2006 X B 173/06, juris). Das FG hat sich auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin hin mit deren Rügen auseinandergesetzt. Im Übrigen ist ein "besonders schwerwiegender Verfahrensmangel" (fehlende Begründung des Beschlusses) nicht erkennbar. Im Zeitpunkt der Entscheidung des FG lag eine ausreichende Begründung vor. Auch wenn der Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren infolge des Antrags auf mündliche Verhandlung in die Lage vor dem Ergehen des Gerichtsbescheids zurückversetzt wurde (§ 90a Abs. 3 Halbsatz 2 FGO), entfallen nicht sämtliche Rechtswirkungen des Gerichtsbescheids, was auch aus § 90a Abs. 4 FGO zu folgern ist.

Ende der Entscheidung

Zurück