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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2006
Aktenzeichen: I B 160/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine am 19. Mai 1998 errichtete GmbH, betreibt die Beratung und Schulung in der Datenverarbeitung sowie den Handel, die Entwicklung und Wartung von Soft- und Hardwareprodukten. Alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin ist A. Der Ehemann der Gesellschafterin, B, erbringt im Rahmen seines Einzelunternehmens als Subunternehmer für die Klägerin alle Ausgangsleistungen der Klägerin.

Mit Vertrag vom 30. Juni 1998 vermieteten die Eheleute die im Obergeschoss ihres im hälftigen Miteigentum stehenden (und im Übrigen selbst bewohnten) Zweifamilienhauses befindlichen Räumlichkeiten an die Klägerin "als Büro und Lagerraum für Geschäftsunterlagen". Der Mietvertrag war für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 1998 befristet; als Miete für die sechs Monate war ein Betrag von 3 600 DM vereinbart, der bis zum Ende der Mietdauer zu zahlen war. Die Zahlung erfolgte im Dezember 1998 und wurde als Betriebsaufwand berücksichtigt.

Nach einer Außenprüfung, mit der vorgeschlagen worden war, den Mietvertrag nicht anzuerkennen und eine vGA anzunehmen, erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr 1998 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid. Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz durch Urteil vom 13. Oktober 2005 6 K 1945/02 abgewiesen.

Die Klägerin rügt Verfahrensfehler und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung bzw. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Die Klägerin beantragt, die Revision gegen das Urteil des FG zuzulassen.

Das FA hat sich im Verfahren nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen; die von der Klägerin geltend gemachten Revisionszulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. a) Die Klägerin macht zu Unrecht geltend, dass ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) vorliege. Denn das FG hat sein Urteil auf die Erkenntnis gestützt, dass "das Mietverhältnis wegen der Ausstattung der Wohnung und einer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens angenommenen privaten Mitbenutzung durch die Vermieter ... nicht anzuerkennen" und daher von einer vGA auszugehen sei. Die Ausstattung der Wohnung war --auf der Grundlage eines Vermerks des FA über eine Ortsbesichtigung-- Gegenstand der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme (Befragung der Außenprüferin als Zeugin). Die Beteiligten haben nach Abschluss der Beweisaufnahme keine weiter gehenden Anträge zur Beweisaufnahme gestellt. Auf dieser Grundlage ist der Rückschluss des FG aus der Ausstattung der Wohnung (großer Wohnraum mit Esstisch und Polstergarnitur, einem Zimmer mit Doppelbett und Schrank, einem Zimmer mit Bett und Regal, eingerichteter Küche, Bad und WC) und der räumlichen Nähe der tatsächlichen Wohnung der Gesellschafterin der Klägerin und ihres Ehemannes auf eine Nutzung der von der Klägerin angemieteten Räumlichkeiten außerhalb der mietvertraglichen Regelung ohne weiteres möglich; da die Klägerin lediglich vorgetragen hatte, dass das eine Bett nach Beendigung des Mietvertrages und vor der Ortsbesichtigung hinzugestellt wurde, konnte das FG auch auf eine dem Zustand in 2001 im Wesentlichen entsprechende Ausstattung der Räumlichkeiten im Streitjahr schließen.

b) Dem Urteil des FG kann auch nicht der Verfahrensmangel einer nicht ausreichenden Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) entgegengehalten werden. Es bestand kein Anlass, die örtliche Zuständigkeit des FA zu prüfen; das FA hat eine Einkünfteerzielung durch die Klägerin --als Grundlage einer Steuerfestsetzung-- nicht in Abrede gestellt. Mit Blick auf den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in H ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte gegen die Annahme, dass das FA für eine Besteuerung der Klägerin sachlich und örtlich zuständig war.

2. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das FG weiche von Entscheidungen des BFH ab, hat sie zwar nicht den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wohl aber den des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO angeführt. Eine Abweichung in dem von der Klägerin geltend gemachten Sinne liegt jedoch nicht vor. Es ist schon fraglich, ob das FG die Annahme einer vGA nicht alleine auf die Ausstattung der angemieteten Räume und die räumliche Nähe zur Wohnung der Gesellschafterin und ihres Ehemannes, sondern auf eine "Gesamtschau" des Mietvertrages gestützt und dabei die Miethöhe in die Beurteilung einbezogen hat. Aber auch wenn das FG die Miethöhe als einzelnes Indiz im Rahmen der Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer (miet-)vertraglichen Vereinbarung herangezogen haben sollte, ist damit nicht --was aber die Klägerin annimmt-- zugleich die in der Rechtsprechung des BFH (z.B. Senatsurteil vom 17. Mai 1995 I R 147/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, II.B 2 der Gründe) durchaus anerkannte Möglichkeit der steuerrechtlichen Anerkennung teilentgeltlicher Leistungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausgeschlossen worden.

Ende der Entscheidung

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