Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: I B 162/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den Abzug von Betriebsausgaben und Vorsteuer im Zusammenhang mit Leistungen von Subunternehmen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baugewerbe tätige GmbH. Sie machte in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr (2000) Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend, die auf Rechnungen der X-GmbH und der Y-GmbH beruhten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die betreffenden Beträge im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung nicht. Er ging davon aus, dass die X-GmbH und die Y-GmbH nicht selbst die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauleistungen ausgeführt, sondern Dritten ihre Namen zwecks Abrechnung zur Verfügung gestellt hätten. Für die Y-GmbH habe dies deren Hauptverantwortlicher, Y, im Verlauf der Fahndungsprüfung eingeräumt. Die Klage gegen die demgemäß erlassenen Bescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Der Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer wird abgetrennt mit der Folge, dass hierfür der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zuständig wird (vgl. hierzu Geschäftsverteilungsplan des BFH für 2005, Teil A, V. Senat, i.V.m. Nr. I. 4. der Ergänzenden Regelungen). Die Abtrennung ist geboten, da die Klägerin im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Situation spezielle Einwendungen gegen das angefochtene Urteil erhebt.

III.

Hinsichtlich der übrigen Streitgegenstände ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, da die Klägerin Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss dessen Vorliegen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an der Darlegung von Zulassungsgründen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss aufgezeigt werden, dass im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin macht zwar geltend, dass die vom FG gestellten Anforderungen an die Benennung der Empfänger der streitigen Zahlungen (§ 160 der Abgabenordnung --AO 1977--) mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH nicht vereinbar seien. Damit rügt sie aber nur eine unrichtige Rechtsanwendung durch das FG, die als solche keine Revisionszulassung rechtfertigt (Senatsbeschluss vom 7. Januar 2004 I B 91/03, BFH/NV 2004, 653). Welche Rechtsfrage sie für im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig hält, wird in der Beschwerdeschrift nicht erläutert. Daher ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt worden.

2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin, dass das FG ihrem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht entsprochen, in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige Ankündigung die Benennung der Zahlungsempfänger verlangt und ihrem --der Klägerin-- Antrag auf Vernehmung der für die X-GmbH und die Y-GmbH verantwortlichen Personen nicht entsprochen habe. Das reicht jedoch schon deshalb nicht aus, weil auf alle genannten Rügen verzichtet werden kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 101, m.w.N.). Die Klägerin hätte deshalb vortragen müssen, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Ablehnung ihres Beweisantrags (hierzu BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 271/99, BFH/NV 2000, 1126) und des Antrags auf Terminverlegung (dazu BFH-Beschluss vom 15. Februar 1995 VII B 156/94, BFH/NV 1995, 903) gerügt oder im Hinblick auf das Benennungsverlangen des FG eine Vertagung beantragt hat oder weshalb ihr all dies nicht möglich war. Da ein Vortrag hierzu fehlt, lässt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit offen, dass die Klägerin auf die nunmehr erhobenen Verfahrensrügen wirksam verzichtet hat. Dass das FG in dem angefochtenen Urteil die Ablehnung des Vertagungsantrags und das Absehen von einer weiteren Beweiserhebung selbst begründet hat, ändert daran nichts (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841, 842; BFH-Beschluss vom 14. August 2000 VII B 87/00, BFH/NV 2001, 147).

Ende der Entscheidung

Zurück