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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: I B 171/00
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
Gründe:
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) streitet mit dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) um die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden. In diesem Zusammenhang erhob sie Klage zum Finanzgericht (FG), wobei sie von der T als Bevollmächtigte vertreten wurde. Nachdem das FG zur mündlichen Verhandlung geladen hatte, legte T das Mandat nieder.
Daraufhin zeigte die Antragstellerin am Tag vor dem angesetzten FG-Termin an, dass sie ihren nunmehrigen Prozessvertreter --Rechtsanwalt S-- mit der Fortführung des Mandats beauftragen wolle. Am Morgen des Terminstags ging beim FG außerdem ein Schreiben des RA S ein, der die Übernahme des Mandats erklärte und eine Terminsverlegung beantragte. Das FG führte die mündliche Verhandlung gleichwohl wie vorgesehen durch und erließ ein Urteil, mit dem es der Klage nur zum Teil stattgab.
Die Antragstellerin focht das FG-Urteil mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an, der das FG nicht abhalf. Daraufhin gab das FG das Verfahren am 11. Oktober 2000 an den Bundesfinanzhof (BFH) ab, dem zugleich die Verfahrensakten übersandt wurden. Die Akten gingen am 19. Oktober 2000 beim BFH ein. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Bereits zuvor --nämlich am 12. Juli 2000-- hatte RA S beim FG Einsicht in die Verfahrensakten beantragt. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 12. September 2000 ab, da es die ordnungsgemäße Bevollmächtigung des RA S anzweifelte. Hiergegen richtet sich die am 25. Oktober 2000 --fristgerecht-- erhobene Beschwerde der Antragstellerin.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragstellerin fehlte von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die einzusehenden Akten schon bei Einlegung der Beschwerde dem BFH vorlagen (BFH-Beschluss vom 7. September 1995 III B 159/93, BFH/NV 1996, 229, m.w.N.). Zudem wäre, selbst wenn man dies anders sehen wollte, das rechtliche Interesse an einer Akteneinsicht jedenfalls durch die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde entfallen. Denn hierdurch ist das von der Antragstellerin betriebene Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, und es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine jetzt noch vorzunehmende Akteneinsicht dem Rechtsschutz der Antragstellerin dienen könnte (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 9. November 1995 XI B 174, 175/95, BFH/NV 1996, 415); Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 78 Rz. 17).
Ende der Entscheidung
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