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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2008
Aktenzeichen: I B 183/08
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat in einem bei ihm anhängig gewesenen Verfahren, das von den an ihm Beteiligten für in der Hauptsache erledigt erklärt worden war, die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben. Anschließend hat es an den Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) eine Kostenrechnung gerichtet, gegen die der Erinnerungsführer Erinnerung eingelegt hat; die Erinnerung hat das FG mit Beschluss vom 19. August 2008 zurückgewiesen. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Gegenvorstellung des Erinnerungsführers hatte keinen Erfolg.
Zugleich mit der Gegenvorstellung hatte der Erinnerungsführer "hilfsweise" Beschwerde gegen die Entscheidung über seine Erinnerung eingelegt. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 149 FGO Rz 24, m.w.N.). Die vom Erinnerungsführer erhobene Beschwerde ist daher nicht statthaft. Sie kann nicht in eine außerordentliche Beschwerde umgedeutet werden, da eine solche im finanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht statthaft ist (BFH-Beschlüsse vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931; vom 11. Mai 2007 V B 48/06, BFH/NV 2007, 1682). Vielmehr muss sie als unzulässig verworfen werden.
Ende der Entscheidung
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