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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: I B 19/08
Rechtsgebiete: KStG, AO


Vorschriften:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2
AO §§ 51 ff.
AO § 58 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen), beide in der Rechtsform der GmbH, errichteten gemeinsam mit ihrem jeweils beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer, X, eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Die Stiftung, die den Namen ... trägt, verfolgt steuerbegünstigte Zwecke i.S. der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (...). Die Stiftung ist satzungsgemäß befugt, den Gesellschafter-Geschäftsführer als Stifter und dessen nächste Angehörige nach der Maßgabe des § 58 Nr. 5 AO zu unterhalten und zu unterstützen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist Vorsitzender des Stiftungsvorstands und dessen Mitglied auf Lebenszeit. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern zählen ausschließlich Angehörige des Gesellschafter-Geschäftsführers.

Die Klägerinnen verpflichteten sich zu Stiftungsleistungen von jeweils 307 000 € --ca. 80 % des Gründungskapitals der Stiftung-- und machten die im Streitjahr 2003 geleisteten Zuwendungen (Klägerin zu 1.: 157 000 €; Klägerin zu 2.: 300 000 €) im Rahmen ihrer Einkommensermittlung als Spenden i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG steuerlich geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte den Spendenabzug ganz überwiegend und berücksichtigte in Höhe der Differenz zwischen dem Stiftungsaufwand zu dem üblichen Spendenvolumen eine vGA. Das FA begründete dies mit dem "persönlichen Zuschnitt" der Stiftung auf die Belange des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie damit, dass die Klägerinnen keine vergleichbaren Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen ("Fremdspenden") erbracht hätten. Die Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 6 K 131/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 634).

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Klägerinnen geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich sei (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie beantragen, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Beschwerde ist unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin die behaupteten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der zur Rechtsfortbildung erforderlichen Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat. Denn jedenfalls fehlt es im Augenblick der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (s. insoweit z.B. BFH-Beschluss vom 15. Mai 2003 IV B 219/01, BFH/NV 2003, 1408) angesichts des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 83/06 (BFH/NV 2008, 988) sowohl an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als auch an einer Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung.

2. Der Senat hat mit seinem Beschluss in BFH/NV 2008, 988 entschieden, dass in einer mit dem Streitfall vergleichbaren Konstellation die gemeinnützige Organisation (als Empfängerin der Zuwendung) als nahestehende Person zum Gesellschafter (der leistenden Kapitalgesellschaft) im Sinne der Rechtsprechung zur vGA anzusehen ist. Man werde dann von einer vGA ausgehen können, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ein besonderes Näheverhältnis zum Begünstigten vorliege. Die Feststellung, ob ein solches besonderes Näheverhältnis bestehe, sei im Wesentlichen Aufgabe der Tatsacheninstanz (des FG); eine vertretbare Würdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist nicht ersichtlich, dass in einem Revisionsverfahren zum konkreten Streitfall über die im Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 988 behandelten Aspekte hinausgehend weitere Aspekte der Abgrenzung zwischen einer einkommensmindernd zu berücksichtigenden Spende und einer vGA zu beurteilen sein könnten. Insoweit sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Spendenabzug und Ansatz einer vGA als ausreichend geklärt anzusehen. Die Klägerinnen haben auch nicht dargelegt, dass die Würdigung des FG, die die Zuwendungen als Folge des Näheverhältnisses zwischen den Klägerinnen und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aufgefasst hat und dabei auf den Stiftungsnamen, die Stiftungsorganisation (Besetzung des Vorstands; Mittelverwendung i.S. des § 58 Nr. 5 AO gemäß § 2 Abs. 3 der Satzung zugunsten der Familie ... als Angehörigen des einen Stifters [von drei Stiftern]) und dem darin zum Ausdruck kommenden persönlichen Stiftungsinteresse des Gesellschafters verwiesen hat, revisionsrechtlich zu beanstanden sein könnte.

Ende der Entscheidung

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