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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2005
Aktenzeichen: I B 195/04
Rechtsgebiete: KStG 1999, FGO


Vorschriften:

KStG 1999 § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG 1999 § 27 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung eines Pachtvertrags zwischen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1996 bis 1998) X war. Sie hatte mit X zwecks Abwicklung des wechselseitigen Zahlungsverkehrs einen Kontokorrentvertrag geschlossen, nach dem der jeweilige Schuldsaldo mit 7 v.H. jährlich verzinst wurde.

Im Jahr 1992 pachtete die Klägerin von X ein Grundstück in A zum Preis von 35 000 DM monatlich an. Im Jahr 1993 verpachtete X der Klägerin ein weiteres, in B belegenes Grundstück für 5 500 DM monatlich; der Pachtzins für dieses Grundstück wurde im Dezember 1998 auf 10 000 DM monatlich erhöht. Der Pachtzins war jeweils am 5. eines Monats fällig; nach einem Beschluss der Gesellschafterversammlung sollte die fällige Pacht dem Verrechnungskonto gutgeschrieben werden, wenn eine Zahlung wegen Liquiditätsschwierigkeiten nicht erfolgen konnte.

Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für die einzelnen Streitjahre, die jeweils im Folgejahr vorgenommen wurden, verbuchte die Klägerin die Pachtzinsen für das Grundstück in B einerseits als Aufwand und andererseits als Verbindlichkeit gegenüber X. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm daraufhin im Anschluss an eine Außenprüfung an, dass dieser Pachtvertrag nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei, und behandelte deshalb die Pachtzahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1999 (KStG 1999) und als andere Ausschüttungen i.S. des § 27 Abs. 3 KStG 1999. In zeitlicher Hinsicht ordnete er die anderen Ausschüttungen in der Einspruchsentscheidung --abweichend von den ursprünglichen Steuerbescheiden-- dem jeweiligen Jahr der Verbuchung zu.

Die Klage gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) nahm an, dass die Pachtzinsen schon bei Fälligkeit des Zinsanspruchs abgeflossen seien und dass deshalb die Ausschüttungsbelastung jeweils zu diesem Zeitpunkt herzustellen sei. Dagegen bestätigte es die Behandlung des Vorgangs als vGA. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Wird das Urteil eines FG mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, so müssen in der Beschwerdeschrift oder jedenfalls innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Geschieht dies nicht, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte Rechtsfrage benennen und sodann dartun, dass diese Frage im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig und im konkreten Einzelfall klärungsfähig ist. Das ist im Streitfall nicht geschehen. Die Klägerin führt zwar aus, dass der Bundesfinanzhof (BFH) noch nicht entschieden habe, inwieweit bei der Frage nach der vereinbarungsgemäßen Durchführung eines Vertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter die Rechtsprechung zum Zufluss bei Fälligkeit (BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480) zu berücksichtigen sei. Tatsächlich hat der beschließende Senat diese Frage jedoch schon wiederholt in dem Sinne beantwortet, dass es auch im Verhältnis zwischen einer GmbH und ihrem Alleingesellschafter auf die tatsächliche Erfüllung einer bestehenden und fälligen Forderung ankommt (Senatsurteil vom 20. Juli 1988 I R 136/84, BFH/NV 1990, 64; Senatsbeschluss vom 20. August 1997 I B 128/96, BFH/NV 1998, 353). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Das wäre aber zur ordnungsgemäßen Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache notwendig gewesen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. August 2003 I B 4/03, BFH/NV 2004, 63; vom 22. Oktober 2003 III B 59/03, BFH/NV 2004, 166; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.).

3. Mit ihrer Verfahrensrüge wendet sich die Klägerin letztlich gegen die Beweiswürdigung des FG. Dieses hat, wie die Klägerin nicht verkennt, die Verrechnungsvereinbarung zwischen der Klägerin und X im Tatbestand seines Urteils erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es die Vereinbarung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2001 I B 169/00, BFH/NV 2002, 774, m.w.N.). Ob es aus ihr die zutreffenden Schlüsse gezogen hat, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden; selbst wenn die vom FG vorgenommene Würdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen würde, wäre dies kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Senatsbeschluss in BFH/NV 1998, 353, 354, m.w.N.). Einen solchen hat die Klägerin deshalb ebenfalls nicht dargelegt, so dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

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