Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I B 202/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.
1. Für die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen; erforderlich ist ferner ein substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Fortentwicklung des Rechts im allgemeinen Interesse liegt (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2002 VIII B 150/01, BFH/NV 2002, 1463; vom 6. Oktober 2003 VII B 7/03, BFH/NV 2004, 79).
Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen des Klägers nicht gerecht.
Er führt lediglich aus, die Rechtsfrage, ob unter bestimmten (von ihm bezeichneten) Voraussetzungen die Erhebung von Kirchensteuer unter den Gesichtspunkten der Verwirkung und des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sei, sei bislang vom BFH nicht entschieden worden und für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle von Bedeutung. Mit diesem Vortrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 79; in BFH/NV 2002, 1463; vom 23. August 1994 VII B 70/94, BFH/NV 1995, 412).
2. Eine Zulassung der Revision wegen Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt nur in Betracht, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur Auslegung des Gesetzes aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Rechtsfortbildung muss über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen. Bezüglich der Anforderungen an die schlüssige Darlegung dieses Zulassungsgrundes gelten die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Grundsätze sinngemäß (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2003 X B 90/03, BFH/NV 2004, 220). Ihnen wurde im Streitfall nicht entsprochen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.