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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2005
Aktenzeichen: I B 219/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--), weil das Finanzgericht (FG) seinen beiden auf Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2004 gerichteten Anträgen --vom 8. September 2004 unter Hinweis auf einen Auslandsaufenthalt des Klägers und vom 5. Oktober 2004 (eingegangen beim FG am 6. Oktober 2004) unter Berufung auf eine Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten-- nicht entsprochen und somit ohne den Kläger und seinen Vertreter verhandelt und entschieden habe.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den von ihm gerügten Verfahrensmangel nicht den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

Die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt nur dann den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn erhebliche Gründe für eine Aufhebung oder Verlegung geltend gemacht worden sind (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung). Deshalb erfordert eine schlüssige Rüge dieses Verfahrensmangels die Darlegung, dass zur Begründung des Verlegungsantrags derart erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen worden sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579).

Beruft sich ein Beteiligter darauf, an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, zu der sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, verhindert gewesen zu sein, und ist er wie der Kläger im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, erfordert die Darlegung eines Verfahrensmangels wegen Ablehnung eines Verlegungsantrages, dass gegenüber der Vorinstanz substantiierte Gründe vorgetragen werden, die eine persönliche Anwesenheit des Beteiligten neben dem Prozessbevollmächtigten erfordern (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1999 VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194; vom 7. Dezember 1990 III B 102/90, BFHE 163, 115, BStBl II 1991, 240, m.w.N.). Nicht hingegen ist der bloße Vortrag wie in der vorliegenden Beschwerdebegründung ausreichend, im Verlegungsantrag lediglich auf eine Verhinderung des Klägers hingewiesen zu haben, auch wenn, wie der Kläger nunmehr zusätzlich ausführt, dessen Anwesenheit im Termin "von ganz entscheidender Bedeutung" gewesen wäre.

Zur Glaubhaftmachung einer Verhandlungsunfähigkeit wegen Erkrankung (auch des Prozessbevollmächtigten) ist die Einreichung eines Attests erforderlich, das eine Diagnose der Erkrankung enthält und aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar ergibt (BFH-Beschlüsse vom 1. August 2002 VII B 35/02, BFH/NV 2002, 1499; vom 4. Mai 2004 VIII B 72/03, juris; vom 10. Oktober 2001 IX B 157/00, BFH/NV 2002, 365). Mit dem in der vorliegenden Beschwerde erfolgten Hinweis auf eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dem FG vorgelegte pauschale "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber" (vom 4. Oktober 2004) ist der gerügte Verfahrensfehler der Vorinstanz somit ebenfalls nicht dargelegt (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2001 X B 12/01, juris).

Ende der Entscheidung

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