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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: I B 26/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 108 Abs. 1 | |
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.
Ende der Entscheidung
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