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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.10.1998
Aktenzeichen: I B 3/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 91 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 227
ZPO § 227 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhob im Jahr 1994 eine Klage, mit der sie sich gegen den Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen in verschiedenen Steuerbescheiden wehrte. Sie wurde im Klageverfahren von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH (X-GmbH) vertreten, die ausweislich ihres Briefbogens zwei Geschäftsführer hat. In der Sache ging es in dem Rechtsstreit darum, ob von der Klägerin gebildete Tantiemerückstellungen deshalb nicht steuerlich anerkannt werden können, weil die Tantiemen zunächst nicht an die Geschäftsführer der Klägerin ausgezahlt worden sind.

Mit Schreiben des Finanzgerichts (FG) vom 9. September 1997 wurden sowohl die Klägerin als auch die X-GmbH zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 1997 geladen. Das Ladungsschreiben enthielt den Hinweis, daß nach § 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei Ausbleiben eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Das Schreiben wurde sowohl der Klägerin als auch der X-GmbH am 12. September 1997 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 19. September 1997 beantragte die X-GmbH, den anberaumten Termin zu verlegen. Zur Begründung trug sie vor, der bei ihr mit der Bearbeitung der Sache befaßte Geschäftsführer --Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gräve (G)-- werde am 30. September 1997 um 6 Uhr morgens einen seit langem geplanten und gebuchten Auslandsurlaub antreten. Angesichts der historischen Kenntnis des zu beurteilenden Sachverhalts, der bisherigen ausschließlichen Befassung mit seiner rechtlichen Würdigung und der unklaren Rechtslage sei allein die Teilnahme des G an der mündlichen Verhandlung geeignet, der Klägerin rechtliches Gehör zu verschaffen. Daß und ggf. in welchem Sinne das FG dieses Schreiben der Prozeßbevollmächtigten beantwortet hat, geht aus den von ihm übersandten Akten nicht hervor.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien für die Klägerin niemand. Ausweislich des Terminsprotokolls wurde seitens des FG der Inhalt des Schreibens vom 19. September wiedergegeben. Weiter heißt es hierzu im Protokoll, der Berichterstatter und der Vorsitzende hätten dem Antrag auf Terminsverlegung "nicht entsprochen, so daß die mündliche Verhandlung durchzuführen" sei. Aufgrund der sodann erfolgten mündlichen Verhandlung hat das FG die Klage abgewiesen.

In der Urteilsbegründung ist im wesentlichen ausgeführt, die streitige Tantiemevereinbarung könne für die Streitjahre (1988 bis 1990) deshalb nicht anerkannt werden, weil sie nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei. Anfangs sei weder eine Lohnversteuerung vorgenommen noch eine Stundung oder eine Schuldumwandlung vereinbart worden. Im Jahr 1989 sei zwar die Lohnversteuerung erfolgt; jedoch seien weiterhin weder die vereinbarten Beträge ausgezahlt noch eine Klärung über die weitere Handhabung der Tantiemeansprüche herbeigeführt worden. Die Klägerin habe zwar behauptet, die Auszahlung sei mit Rücksicht auf ihre angespannten finanziellen Verhältnisse unterblieben, die angebliche schlechte Finanzlage jedoch nicht substantiiert. Zudem habe sie trotz der gewinnmindernden Berücksichtigung der Tantiemen in den Streitjahren Gewinne erwirtschaftet, so daß in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 ein erheblicher Gewinnvortrag ausgewiesen sei. Der weitere Vortrag der Klägerin, im Jahr 1991 sei die Auszahlung wegen des damals eingeführten Solidaritätszuschlags unterblieben, sei ebenfalls weder dargelegt noch bewiesen worden. Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör. Sie führt aus, das FG sei verpflichtet gewesen, auf den ihm mitgeteilten Urlaub des G Rücksicht zu nehmen. Hätte G an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, dann hätte er zu der im Urteil angesprochenen Finanzlage darauf hingewiesen, daß in allen Streitjahren ihre --der Klägerin-- Verbindlichkeiten die liquiden Mittel weit überstiegen haben. Ein früherer ausdrücklicher Vortrag hierzu sei nicht angezeigt gewesen, da die schlechte Finanzlage erstmals im Urteil in Frage gestellt und zuvor nie angezweifelt worden sei. Hinsichtlich des Solidaritätszuschlags habe das FG augenscheinlich den in den Jahren 1991/92 erhobenen, von vornherein zeitlich begrenzten Zuschlag mit demjenigen verwechselt, der seit 1995 ohne zeitliche Begrenzung erhoben werde. Zudem sei in der Klagebegründung eingehend auf die Zuflußfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern eingegangen worden, ohne daß dieser Punkt im Urteil erwähnt werde; hätte die Möglichkeit bestanden, ihn in der mündlichen Verhandlung nochmals vorzubringen, so hätte das FG sich hiermit auseinandersetzen müssen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sei davon auszugehen, daß das FG ohne den beanstandeten Verfahrensmangel zu ihren --der Klägerin-- Gunsten entschieden hätte.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, daß das FG einen Verfahrensfehler begangen hat, auf dem seine Entscheidung beruhen könnte. Insbesondere kann ein Verfahrensfehler nicht darin gesehen werden, daß das FG aufgrund einer mündlichen Verhandlung entschieden hat, in der die Klägerin nicht vertreten war. Denn das FG war zu einer Aufhebung oder Verlegung des ordnungsgemäß anberaumten Verhandlungstermins nicht verpflichtet:

1. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann u.a. ein vom Gericht anberaumter Termin aufgehoben oder verlegt werden, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen. Diese Regelung dient insbesondere dazu, den verfassungsrechtlich geschützten (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör zur Geltung zu bringen. Deshalb besteht in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der übrigen obersten Bundesgerichte Einigkeit darüber, daß trotz des auf einen Ermessensspielraum hindeutenden Gesetzeswortlauts ("kann") bei Bestehen erheblicher Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO das Gericht zu einer Terminsaufhebung oder -verlegung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist (BFH-Urteil vom 26. April 1991 III R 87/89, BFH/NV 1991, 830; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Dezember 1983 4 C 44.83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 882; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. § 91 Rz. 3, m.w.N.). Umgekehrt ist nach dem klaren Wortlaut des § 227 Abs. 1 ZPO das Bestehen erheblicher Gründe aber zugleich Voraussetzung für eine Aufhebung oder Verlegung des Termins (BFH-Beschluß vom 30. Januar 1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671, 673); liegen sie nicht vor, so ist (auch) das Gericht an den einmal anberaumten Termin gebunden (Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 91 FGO Rz. 65). Die rechtliche Möglichkeit, trotz des Fehlens erheblicher Gründe einem Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung stattzugeben, besteht mithin nicht.

2. Im Streitfall hat die Klägerin keine "erheblichen Gründe" für eine Verlegung des vom FG anberaumten Termins geltend gemacht. Insbesondere kann der von ihr angeführte Urlaub des Sachbearbeiters ihrer damaligen Prozeßbevollmächtigten nicht als ein solcher Grund angesehen werden. In diesem Zusammenhang kann offenbleiben, ob der Urlaub eines Prozeßbevollmächtigten überhaupt als ausreichender Grund für die Verlegung eines Termins anerkannt werden kann (verneinend Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 17. Juli 1962 2 BvR 377/62, BVerfGE 14, 195; bejahend Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 4). Jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation, in der lediglich der zuständige Sachbearbeiter der Prozeßbevollmächtigten sich im Urlaub befand und für die Prozeßbevollmächtigte ohne weiteres ein anderer sachkundiger Vertreter hätte auftreten können, ist diese Frage zu verneinen:

a) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verhinderung eines Prozeßvertreters nicht als "erheblicher Grund" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO anzusehen, wenn die Prozeßvollmacht einer Sozietät erteilt worden ist und der betreffende Termin durch ein anderes Mitglied der Sozietät sachgerecht wahrgenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 30. November 1992 X B 18/92, BFH/NV 1993, 732; vom 22. Dezember 1997 X B 23/96, BFH/NV 1998, 726, 727; BVerwG-Urteil vom 23. Januar 1995 9 B 1.95, NJW 1995, 1231). Diese Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, erfaßt auch den Fall der urlaubsbedingten Verhinderung (ebenso Eyermann/Geiger, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl., § 102 Rz. 7; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 55. Aufl., § 227 Rz. 21). Sie gilt gleichermaßen, wenn es sich bei dem Prozeßbevollmächtigten um eine GmbH mit mehreren Geschäftsführern handelt. Denn hier kann ebenso wie im Fall der Sozietät regelmäßig davon ausgegangen werden, daß (zumindest) alle Geschäftsführer gleichermaßen in der Lage sind, das Anliegen des Mandanten der GmbH in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.

b) Allerdings kann ein Prozeßbevollmächtigter --und mit ihm sein Mandant-- nicht auf die Möglichkeit einer anderweitigen Terminsvertretung verwiesen werden, wenn die Wahrnehmung des Termins durch eine andere Person als den eigentlichen Sachbearbeiter nicht zumutbar ist (BFH in BFH/NV 1993, 732, 734; BVerwG in NJW 1984, 882; Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. August 1995 11 RAr 51/95, NJW 1996, 677). Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn der als Vertreter in Betracht kommenden Person keine hinreichende Einarbeitungszeit zur Verfügung steht oder wenn wegen der besonderen Komplexität oder wegen bestimmter Eigentümlichkeiten des Verfahrens anzunehmen ist, daß nur der mit dem Fall vertraute Sachbearbeiter die Belange des Mandanten angemessen vertreten kann. Solche Besonderheiten müssen indessen, sofern sie nicht offenkundig sind, im einzelnen vorgetragen werden (BFH in BFH/NV 1998, 726, 727). Geschieht dies nicht, so muß von dem Bestehen einer Vertretungsmöglichkeit ausgegangen und demgemäß das Vorliegen "erheblicher Gründe" für eine Terminsverlegung verneint werden.

Im Streitfall bietet der Vortrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß nur G persönlich in der Lage gewesen wäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem FG die Interessen der Klägerin sachgerecht zu vertreten. Ihr Hinweis auf die "historische Kenntnis des Sachverhalts" und die Unsicherheit der Rechtslage beinhaltet letztlich nur formelhafte Wendungen, die nicht geeignet sind, einen Anspruch auf Terminsverlegung zu begründen (BFH in BFH/NV 1998, 726). Ihr weiterer Vortrag zu denjenigen Punkten, auf die in der mündlichen Verhandlung hätte hingewiesen werden können, spricht zudem eher gegen denn für die Notwendigkeit einer persönlichen Anwesenheit des G: Sowohl die aus den Bilanzen ersichtliche Liquiditätslage der Klägerin als auch die in der Klagebegründung erörterte Zuflußfiktion bei beherrschenden Gesellschaftern hätten im Zweifel ebenso gut von dem anderen Geschäftsführer der Prozeßbevollmächtigten geltend gemacht werden können; dasselbe gilt in bezug auf die Unterschiede zwischen dem in 1991/92 erhobenen und dem seit 1995 geltenden Solidaritätszuschlag. Ebenso hat die Klägerin keine individuellen Besonderheiten des Rechtsstreits aufgezeigt, die bei einer ex-ante-Betrachtung --also einer Würdigung aus der zeitlichen Perspektive des Verlegungsantrags-- eine persönliche Anwesenheit des G im Termin hätten erforderlich erscheinen lassen können. Und schließlich ist auch nicht erkennbar, daß dem weiteren Geschäftsführer der X-GmbH --oder ggf. einem anderen zu bestimmenden Terminsvertreter-- aus zeitlichen Gründen eine Einarbeitung in den Rechtsstreit unmöglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Denn es handelte sich sowohl von der Materie als auch von der individuellen Fallgestaltung her letztlich um einen durchschnittlichen Rechtsstreit aus dem Bereich des Körperschaftsteuerrechts, für den zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag immerhin eine Vorbereitungszeit von mehr als zwei Wochen zur Verfügung stand.

3. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers kann schließlich nicht daraus abgeleitet werden, daß das FG die Gründe für die Ablehnung der Terminsverlegung weder im Urteil dargelegt noch in anderer Weise aktenkundig gemacht hat. Zwar würde dieser Umstand, wenn es sich bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag um eine Ermessensentscheidung gehandelt hätte, schon mangels ausreichender Darlegung der Ermessenserwägungen zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führen (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 5 AO 1977 Tz. 37, m.w.N.). Dies ist indessen nicht der Fall, da entweder --bei Bestehen "erheblicher Gründe" i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO-- ein Anspruch auf Verlegung des Termins besteht oder --bei Fehlen solcher Gründe-- eine Terminsverlegung nicht in Betracht kommt (s.o. unter 1.), in jedem Fall also nur eine Entscheidung des FG rechtmäßig ist. Es handelt sich mithin im Ergebnis um eine "gebundene Entscheidung" des FG, die einerseits in vollem Umfang überprüft, andererseits aber nicht allein wegen eines Begründungsmangels aufgehoben werden kann. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Nichtzulassungsbeschwerde mithin keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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