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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.09.2007
Aktenzeichen: I B 34/07
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1
AO § 176
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I B 31/07 I B 32/07 I B 33/07 I B 34/07

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in den Streitjahren (1998 bis 2001) eine Diskothek. Ihr alleiniger Geschäftsführer war R, der zugleich die Mehrheit des Stammkapitals der Klägerin hielt. Nach den in den Streitjahren geltenden Anstellungsverträgen sollte R für seine Tätigkeit ein näher bestimmtes monatliches Grundgehalt "zzgl. der gesetzlichen Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge" (1998 und 1999) bzw. "zuzüglich der vereinbarten steuerfreien Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit u.a." (2000 und 2001) erhalten. R war vertraglich verpflichtet, Aufzeichnungen über seine Arbeitszeiten zu führen und diese zum Jahresende spätestens aber bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vorzulegen.

R erhielt in den Streitjahren Festgehälter in Höhe von (brutto) 198 600 DM (1998 und 1999), 269 172 DM (2000) und 290 760 DM (2001). Weitere Angestellte der Klägerin bezogen erheblich geringere Festgehälter, erhielten aber ebenfalls Vergütungen für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Zahlung der Gehaltszuschläge an R als verdeckte Gewinnausschüttungen. Die Klagen gegen die auf dieser Basis erlassenen Steuerbescheide hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen seine Urteile zuzulassen.

Mit ihren Nichtzulassungsbeschwerden macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist den Nichtzulassungsbeschwerden entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig. Die Klägerin hat die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder das Urteil des FG auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so müssen die Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Zulassungsgrundes in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Wird kein Zulassungsgrund dargelegt, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht es nicht aus, deren Vorliegen zu behaupten. Vielmehr muss der Beschwerdeführer darstellen, aus welchen Gründen im konkreten Einzelfall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf. Ist die angefochtene Entscheidung auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder einzelne die Entscheidung trägt, so muss hinsichtlich aller jener Gründe das Vorliegen der genannten Voraussetzung dargetan werden. Daran fehlt es im Streitfall.

a) Das FG hat die streitigen Zahlungen an R als verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen. Es hat sich dabei zum einen auf die Rechtsprechung des Senats gestützt, nach der die Gewährung von Gehaltszuschlägen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig einem Fremdvergleich nicht standhält und deshalb steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten ist. Zum anderen hat es darauf abgestellt, dass die an R geleisteten Zahlungen nicht klar und eindeutig vereinbart (Streitjahre 1998 und 1999) und die maßgeblichen Vereinbarungen zudem nicht abredegemäß durchgeführt worden seien (alle Streitjahre). Die Beschwerdebegründung der Klägerin spricht zwar die Frage an, ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und R inhaltlich einem Fremdvergleich standhalten, enthält aber keine Ausführungen zur Frage des Klarheitsgebots. Damit erfüllt sie nicht die Voraussetzungen, die an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der in ihr behandelten Frage zu stellen sind.

b) Im Ergebnis dasselbe gilt im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zur grundsätzlichen Bedeutung im Zusammenhang mit § 176 der Abgabenordnung (AO). Das FG hat angenommen, dass diese Vorschrift nicht eingreife, da das FA sich an der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 19. März 1997 I R 75/96, BFHE 183, 94, BStBl II 1997, 577; Senatsbeschluss vom 8. März 2000 I B 90/98, BFH/NV 2000, 991) orientiert habe und durch jene Entscheidungen weder eine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO) noch eine für die Streitjahre geltende Verwaltungsanweisung als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden sei (§ 176 Abs. 2 AO). Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie macht dazu lediglich ohne jeden Beleg geltend, dass ein oberstes Bundesgericht "im Zusammenhang mit der Entscheidung anderer Rechtsfragen" eine ihr günstigere frühere Verwaltungspraxis nicht beanstandet habe, was der in § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellten Anforderung nicht genügt.

c) Der Hinweis der Klägerin auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und auf die Grundsätze von Treu und Glauben erfüllt diese Anforderung ebenfalls nicht. Schließlich hat die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Auf nähere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

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