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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.05.2004
Aktenzeichen: I B 36/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 135 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Es bestehen keine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gewerbesteuermessbescheides (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 2003 IV B 192/03 BStBl II 2004, 303 (BFH/NV 2004, 585), denen sich der erkennende Senat anschließt und auf den deswegen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidungg beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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