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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.11.2004
Aktenzeichen: I B 38/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die von ihr gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Form dargelegt.

Wird --wie vorliegend von der Klägerin-- gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht genügt, indem es einem gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei, muss der Beschwerdeführer, da es sich insoweit um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung er verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69; vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). An beidem fehlt es vorliegend.

Die schlüssige Rüge, das FG hätte den Sachverhalt auch von Amts wegen näher aufklären müssen, erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2004, 69; vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332). Auch diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

Soweit die Klägerin weiter rügt, das FG habe seine Hinweis- und Erörterungspflicht gemäß § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2 FGO verletzt, indem es, soweit es ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei, die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dargelegt worden. U.a. hätte vorgetragen werden müssen, aus welchem Grund Anlass zu einem Hinweis bestand (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2003 IV B 195/01, BFH/NV 2003, 1437; vom 14. Juni 1988 V B 38/88, BFH/NV 1989, 373). Die Tatsache, dass das FG den Sachverhalt anders als die Klägerin beurteilt, begründet keinen Anlass zu einem entsprechenden Hinweis. Dem FG obliegt keine allgemeine Hinweispflicht in dem Sinne, dass es seine mögliche Beurteilung des Streitfalles irgendwie andeuten müsse (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1437; vom 25. September 2002 IV B 138/00, juris).

Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Würdigung des Ergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 FGO) und somit gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476; in BFH/NV 2004, 69).

Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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