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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: I B 40/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 a.F.
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567). Sie ist zu verneinen, die Beschwerde war daher zu verwerfen.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in der Beschwerdeschrift keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise geltend gemacht. Insbesondere hat sie weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch einen Verfahrensmangel der Vorinstanz bezeichnet.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss den Ausführungen des Beschwerdeführers zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur zu sehen ist (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76). Daran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hebt selbst hervor, dass es vorliegend um die Beurteilung einer --aus den von ihr angeführten besonderen Gründen-- verunglückten Reprivatisierung gehe. Damit erschöpft sich die Bedeutung des Streifalles in der Entscheidung eines Einzelfalles.

Soweit die Klägerin die Bemessung des Verkehrswerts und der Absetzung für Abnutzung für das Mietwohngrundstück durch das Finanzgericht (FG) rügt, macht sie einen nicht zur Zulassung der Revision führenden materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung geltend (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG ab.

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