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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: I B 47/02
Rechtsgebiete: FGO, GG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
GG Art. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gehört der römisch-katholischen Kirche an und wurde in den Streitjahren 1995 und 1996 zusammen mit ihrem konfessionslosen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. In dieser Zeit erzielte nur der Ehemann Einkommen.

Durch Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wurde gegen die Ehegatten Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag festgesetzt, während die gleichzeitig erfolgte Festsetzung der Kirchensteuer sich nur an die Klägerin richtete.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Kirchensteuerfestsetzungen erhob die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Klage gegen die vorgenannten Bescheide. Diese wies das FG als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Kirchensteuerfestsetzung für das Jahr 1995 bereits bestandskräftig geworden sei. Die Festsetzung für das Jahr 1996 verletze die Klägerin hingegen nicht in ihren Rechten, weil ihre Heranziehung zum besonderen Kirchgeld nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, mit der sie beantragt, die Revision gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 14. Februar 2002 6 K 748/98 zuzulassen.

Dem ist der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch einen sonstigen Zulassungsgrund (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 FGO) in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt. Der Beschwerdeführer muss danach die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO substantiiert und schlüssig darlegen (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 25, m.w.N.). Dazu ist es erforderlich, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Tatbestandsvoraussetzungen in der Beschwerdebegründung erläutert wird (vgl. nur die Gesetzesbegründung in BTDrucks 14/4061 S. 10).

1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt die bloße Behauptung nicht, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr sind substantielle und konkrete Angaben darüber erforderlich, weswegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 25. Juni 1999 XI B 86/98, BFH/NV 1999, 1617; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Die Klägerin hat zwar einzelne Rechtsfragen aufgeworfen, sie hat aber dazu, warum eine Entscheidung des BFH zu diesen Fragen aus den vorgenannten Gründen erforderlich sein soll, keinerlei Ausführungen gemacht. Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn sie geltend macht, das FG habe sich fehlerhaft auf einzelne Urteile oder Beschlüsse des BFH berufen, denn damit wird nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung des FG im Einzelfall, nicht aber die Klärungsbedürftigkeit der entsprechenden Rechtsfrage dargelegt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32). Auch die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob nicht gleichgeschlechtliche Beziehungen unter Verletzung des Art. 6 GG besser behandelt werden dürfen als eheliche Gemeinschaften, erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Insoweit ist zu verlangen, dass der Beschwerdeführer den gerügten Verfassungsverstoß zumindest inhaltlich näher begründet (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 1992 VII B 253/91, BFH/NV 1992, 753; vom 1. Oktober 1999 VII B 153/99, BFH/NV 2000, 310), während die Beschwerdebegründung der Klägerin dazu keine Ausführungen enthält.

2. Soweit sich die Klägerin auf die vermeintlich fehlerhafte Anwendung von Ausführungen des BFH auf den Streitfall beruft, wird kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt, weil die Klägerin ersichtlich selbst davon ausgeht, dass das FG die betreffenden Ausführungen des BFH auf den Streitfall --wenn auch möglicherweise fehlerhaft-- angewendet hat. Sie hat auch nicht dargelegt, dass das Urteil der Vorinstanz unter einem derart schweren und offensichtlichen Fehler leide, dass es schlechthin als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erschiene. Schließlich hat sie auch einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht dargelegt, weil insoweit neben der genauen Angabe der Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, darzulegen ist, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht, es also ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235; vom 10. April 2000 II B 147/99, BFH/NV 2000, 1476, m.w.N.). Dem genügt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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