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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.10.2006
Aktenzeichen: I B 47/06
Rechtsgebiete: FGO, EStG 1997
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 Satz 1 | |
EStG 1997 § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 |
Gründe:
Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lässt und daher keiner Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, z.B. Beschluss vom 27. Januar 1999 II B 7/98, BFHE 187, 332, BStBl II 1999, 206).
Nach § 7g Abs. 7 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) kann ein Existenzgründer die Vergünstigungen (nur) für Rücklagen beanspruchen, die er im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet hat. Angesichts dieses klaren Gesetzeswortlauts ist es nicht zweifelhaft, dass eine bereits seit 10 Jahren bestehende und ihren Geschäftsbetrieb ununterbrochen fortführende Kapitalgesellschaft auch dann nicht unter § 7g Abs. 7 EStG 1997 fällt, wenn sämtliche Anteile an ihr veräußert werden und der Erwerber die persönlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG 1997 erfüllt. Die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft berührt deren Existenz nicht und führt daher nicht zu einer erneuten Betriebseröffnung.
Auch der Zweck der Vorschrift gebietet keine über ihren Wortlaut hinausgehende Auslegung. Die Rücklage will Investitionen in betriebliche Wirtschaftsgüter erleichtern, die in besonderem Maße bei Existenzgründungen anfallen (BTDrucks 13/4839, S. 77). Der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die bereits länger als fünf Jahre besteht, mag zwar einen besonderen Liquiditätsbedarf des erwerbenden Gesellschafters begründen, er ist aber typischerweise nicht mit besonderen, das übliche Maß überschreitenden Investitionen der Kapitalgesellschaft selbst verbunden.
Ob dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2004 (BStBl I 2004, 337, dort Tz. 51) dasselbe Regelungsverständnis zu Grunde liegt, ist unerheblich, da eine Bindung der Gerichte an norminterpretierende Verwaltungsanweisungen nicht besteht.
Ende der Entscheidung
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