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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2003
Aktenzeichen: I B 51/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu.

1. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. Oktober 1986 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 (BVerfGE 73, 388) kann der Landesgesetzgeber bei der Regelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts (Art. 140 des Grundgesetzes --GG-- i.V.m. Art. 137 Abs. 6 und 8 der Weimarer Reichsverfassung --WRV--) die Einzelregelungen den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes überlassen. Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auch auf einem anderen System (z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder Einschätzung) beruhen. Dem Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung wird durch entsprechend detaillierte kirchliche Regelungen Genüge getan (BVerfG-Beschluss vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253, 267). Unbedenklich ist somit eine Steuererhebung aufgrund von Umlagen nach Maßgabe der Einkommensteuer i.S. des Art. 1 Abs. 2 des für Bayern geltenden Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (KiStG Bay) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt --GVBl-- 1994, 1026). Dagegen spricht auch nicht der Umstand, dass der Umlagesatz grundsätzlich durch die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände selbst festgelegt wird (Art. 8 Abs. 1 KiStG Bay).

In der Heranziehung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur Kircheneinkommensteuer und der von ihm gerügten Bemessung ist somit kein Verfassungsverstoß (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 GG, Art. 4 Abs. 1 GG) zu erblicken.

Die Verwendung der Steuermittel ist im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung dem Steuergläubiger überlassen und kann als solche die Grundrechte des Steuerbürgers regelmäßig nicht berühren (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 29. Oktober 1993 2 BvR 1702/92, Steuer-Eildienst 1993, 682 - die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen). Auch die Tatsache, dass der Staat mit dem Gesamtsteueraufkommen Leistungen zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erbringt, führt zu keinem Verfassungsverstoß (vgl. dazu BVerfG-Beschluss vom 8. September 1993 2 BvR 1707/93 - die Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen).

2. Ist eine Rechtsfrage höchstrichterlich und im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG entschieden, bedarf es für den Erfolg einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde weiterer Gründe, aus denen sich ein zusätzlicher Klärungsbedarf ergibt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. September 1996 I B 23/96, BFH/NV 1997, 299). Solche sind im Streitfall weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Tatsache allein, dass zu bestimmten vom Kläger bezeichneten Rechtsfragen noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, vermag eine grundsätzliche Bedeutung des Streitfalles nicht zu begründen (BFH-Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 II B 35/91, BFH/NV 1992, 339; vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412; vom 22. Januar 2002 I B 18/01, BFH/NV 2002, 674). Auch ein Verstoß gegen das GG muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargestellt werden (BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1996 XI B 153/95, BFH/NV 1996, 775; vom 17. Juni 1997 VIII B 59/96, BFH/NV 1998, 171; in BFH/NV 2002, 674).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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