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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2007
Aktenzeichen: I B 55/06
Rechtsgebiete: KStG, FGO


Vorschriften:

KStG § 47 Abs. 1 a.F.
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitpunkt ist, inwiefern Mietzahlungen auf Grund eines mit dem Sohn des Alleingesellschafters der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) abgeschlossenen Gewerberaummietvertrages als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu werten sind.

Die Klägerin, eine GmbH, mietete mit Vertrag vom 5. Januar 1996 vom Sohn (S) ihres alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers das Gewerbeobjekt X. Das Mietverhältnis begann am 15. Februar 1996 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 31. Dezember 2006. Der monatliche Mietzins sollte 14 600 DM zuzüglich Umsatzsteuer betragen. In einer am gleichen Tage abgeschlossenen Zusatzvereinbarung verpflichtete sich S zum Umbau und zur Sanierung des Objekts bis zum 31. Dezember 1998. Nach Bereitstellung der Nutzungsmöglichkeit im umgebauten und sanierten Zustand sollte sich die monatliche Gesamtmiete auf 21 900 DM zuzüglich Umsatzsteuer erhöhen. Die Klägerin nutzte Teile des Objektes bereits während der im Jahr 1996 --dem Streitjahr-- andauernden Umbauphase und zahlte im Streitjahr an S Mietzinsen in der Gesamthöhe von 153 300 DM zuzüglich Umsatzsteuer.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, die Mietzahlung sei dem Gewinn der Klägerin im Streitjahr im Betrag von 142 800 DM zuzüglich Umsatzsteuer als vGA hinzuzurechnen. Der Nutzungswert des Objekts habe während der Bauphase allenfalls monatlich 1 000 DM betragen. Auf dieser Grundlage setzte es die Körperschaftsteuer 1996 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 1996 und stellte es jeweils auf den 31. Dezember 1996 den verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer, den vortragsfähigen Gewerbeverlust und das verwendbare Eigenkapital gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. fest.

Die hiergegen erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) den gesamten Umsatzsteuerbetrag sowie einen monatlichen Mietzins von 3 000 DM nicht als vGA wertete. Im Übrigen --verbleibende vGA von 121 800 DM-- hat es die Klage abgewiesen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das finanzgerichtliche Urteil und begründet ihr Begehren mit einer Divergenz des angegriffenen Urteils zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie mit einem Verfahrensfehler des FG.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor.

1. Eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Beschluss des BVerfG zum "Oder-Konto" bei Ehegatten vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34), die gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Revisionszulassung führen könnte, ist nicht gegeben.

Diese Entscheidung ist zum einen schon deshalb nicht unmittelbar einschlägig, weil sie ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten betrifft, während hier die Beziehung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter bzw. dessen Sohn in Rede steht. Zum anderen lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, dass es im Streitfall um eine Situation geht, die mit der vom BVerfG beurteilten vergleichbar ist. Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft ein Arbeitsverhältnis, das nicht nur ernstlich vereinbart und --zumindest im Kern-- tatsächlich durchgeführt worden war, sondern auch nach dem Inhalt des Vereinbarten einem Fremdvergleich standhielt. Vor diesem Hintergrund durfte nach Ansicht des BVerfG nicht ein nachrangiger Punkt der formellen Abwicklung zum Anlass genommen werden, dem Arbeitsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen (ebenso zur vGA schon Senatsurteil vom 28. Oktober 1987 I R 110/83, BFHE 152, 74, BStBl II 1988, 301; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 I B 122/01, BFH/NV 2003, 349). Demgegenüber ist im Streitfall eine Vereinbarung zu beurteilen, die nach der Würdigung des FG in einem zentralen Bereich vom Fremdüblichen abweicht. Wenn das FG nach Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen ist, dass sich ein Fremdgeschäftsführer auf die Vereinbarung eines Mietzinses von monatlich 14 600 DM während der Umbauphase nicht eingelassen hätte und dass deshalb die Vereinbarung insoweit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, so wird hierdurch der Anwendungsbereich der vom BVerfG getroffenen Entscheidung nicht berührt.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Hierzu hätte sie vortragen müssen, dass im Streitfall eine abstrakte Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Allein der Umstand, dass --wie die Klägerin vorbringt-- Gesellschafter-Geschäftsführer häufig Gewerberaummietverträge mit nahen Angehörigen schließen, lässt nicht auf ein über den Einzelfall hinausgehendes Gewicht der im Streitfall zu beurteilenden Rechtsfragen im vorstehend beschriebenen Sinne schließen. Soweit die Klägerin auch im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Bedeutung auf den BVerfG-Beschluss in BStBl II 1996, 34 verweist, wird auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen.

3. Im Unterlassen der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit des insgesamt für die Vertragslaufzeit von zehn Jahren vereinbarten Mietentgelts liegt kein Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus --und nur dieser ist für die Prüfung auf Verfahrensfehler relevant (Senatsurteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 2004 V B 85/04, BFH/NV 2005, 712; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79, m.w.N.)-- hatte das FG keine Veranlassung zur Beauftragung eines Sachverständigen. Nach Auffassung des FG ist für die Beurteilung als vGA auf den Nutzungswert des Mietobjekts ausschließlich im Zeitraum der streitbefangenen Baumaßnahmen abzustellen. Den abweichenden Rechtsstandpunkt der Klägerin, wonach im Rahmen des Fremdvergleichs vom für die zehnjährige Mindestmietzeit insgesamt vereinbarten Entgelt als Vergleichsobjekt auszugehen sei, weil der für die Sanierungszeit vereinbarte Mietzins zum Teil als Vorauszahlung für die Nutzung nach Abschluss der Sanierung habe dienen sollen, hat das FG ausdrücklich abgelehnt, so dass aus seiner Sicht die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Beweisfrage für den Streitfall nicht erheblich war.

4. Soweit die Klägerin in der Beschwerdebegründung den vorstehend beschriebenen materiellen Rechtsstandpunkt des FG angreift, kann das nicht zur Zulassung der Revision führen. Denn die Klägerin legt nicht dar, dass und warum insoweit einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO gegeben ist.

Ende der Entscheidung

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