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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: I B 6/07
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 30 Abs. 1
GmbHG § 31
GmbHG § 31 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 X B 135/02, BFH/NV 2003, 1574). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich sind u.a. Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1574).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ein Gesellschafterbeschluss, mit dem unter Verletzung von § 30 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eine Gewinnausschüttung beschlossen wurde, nichtig sei und wie die daraufhin tatsächlich erfolgte Ausschüttung steuerlich zu behandeln sei.

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Die Klägerin führt nicht aus, inwieweit diese Frage umstritten ist und deshalb der Klärung bedarf. Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. November 2001 I R 11/01 (BFH/NV 2002, 540) bereits entschieden hat, ist ein Gewinnverteilungsbeschluss, der unter Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Rechts gefasst wurde, zivilrechtlich wirksam. In diesem Urteil hat der Senat des Weiteren ausgeführt, dass die Verrechnung eines Ausschüttungsanspruchs mit einer Gegenforderung der Gesellschaft nicht im Hinblick auf § 30 Abs. 1 GmbHG unwirksam sei, sondern ein Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot nur zur Rechtsfolge des § 31 GmbHG führt. Daraus folgt, dass gegen das Kapitalerhaltungsgebot verstoßende Ausschüttungen, die --wie hier-- durch Gutschrift auf einem Darlehenskonto eines beherrschenden Gesellschafters vollzogen werden, nur einen Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs. 1 GmbHG auslösen, nicht aber unwirksam sind. Weiterer Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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