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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: I B 63/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungs-GmbH, an der als Gesellschafter-Geschäftsführer W mit einem Anteil von 60 v.H. am Stammkapital beteiligt ist. Die übrigen Anteile hält dessen Ehefrau R.
Am 30. September 1983 schloss die Klägerin mit W einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, nach welchem ihm neben einem monatlichen Festgehalt in Höhe von 9 500 DM und Sondervergütungen auch eine Tantieme in Höhe von 25 v.H. des Jahresüberschusses nach Verrechnung von Verlustvorträgen und vor gewinnabhängigen Steuern gezahlt werden sollten. Am 22. Mai 1990 schloss die Klägerin einen Anstellungsvertrag mit der R, nach welchem sie als Leiterin der Abteilung Finanzbuchhaltung ein Monatsgehalt von 3 100 DM zzgl. vermögenswirksamer Leistungen erhalten sollte. In einem Nachtrag vom 31. Mai 1991 wurde ihr zudem ab dem Geschäftsjahr 1991/92 (abweichendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli eines Jahres bis 30. Juni des Folgejahres) eine Tantieme in Höhe von 30 v.H. des Jahresüberschusses vor Steuern zugesagt. Mit Wirkung ab dem Geschäftsjahr 1997/98 wurden die Tantiemen des W auf 30 v.H. bzw. der R auf 20 v.H. jeweils des Jahresüberschusses nach Verrechnung von Verlustvorträgen und vor gewinnabhängigen Steuern geändert.
Nach den für das Streitjahr (1998) eingereichten Steuererklärungen belief sich der Jahresüberschuss der Klägerin auf den 30. Juni 1998 bei einem bilanziellen Verlustvortrag in Höhe von 2 827,60 DM auf 6 193,38 DM. In der Gewinn- und Verlustrechnung waren zudem Steuern vom Einkommen und Ertrag in Höhe von 15 332,78 DM sowie Tantiemeaufwendungen in Höhe von 21 600 DM ausgewiesen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die Tantiemeaufwendungen zunächst insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Im Rahmen des Einspruchsverfahrens korrigierte er diese Auffassung allerdings dahin gehend, dass er von vGA nur noch hinsichtlich der an die R gezahlten Tantieme (40 v.H. von 21 600 DM) ausging.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.
Dagegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des FG kann nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den von der Klägerin gerügten Verfahrensmängeln beruhen, weil es auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt ist, von denen nicht alle durch die gerügten Verfahrensmängel beeinflusst werden (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 97, m.w.N.).
1. Das FG hat sein Urteil zunächst damit begründet, dass die Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und der dem beherrschenden Gesellschafter nahe stehenden R deshalb nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden sei, weil entgegen der Vereinbarung der aufgelaufene Verlustvortrag bei der Tantiemeberechnung keine Berücksichtigung gefunden habe. Es hat weiter ausgeführt, dass, selbst wenn es sich insoweit nur um einen Rechenfehler gehandelt haben sollte, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter der R jedenfalls auf Grund ihres Tätigkeitsprofils keine Tantieme zugesagt hätte. Schließlich hat das FG auf die Tatsache verwiesen, dass die Tantiemegesamtsumme nicht entsprechend den Beteiligungsverhältnissen aufgeteilt worden sei.
2. Die Klägerin rügt im Rahmen ihrer Beschwerde zwar im Hinblick auf das Tätigkeitsprofil der R die vom FG --ausweislich der Urteilsgründe bewusst-- unterlassene Zeugeneinvernahme der R und trägt hinsichtlich der Abweichung der auf die Gesellschafter entfallenden Tantiemen von den Beteiligungsverhältnissen vor, es handele sich insoweit um eine Überraschungsentscheidung. Die Beschwerde setzt sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Tantiemevereinbarung zwischen der Klägerin und der R nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden ist. Zwar zielt ihr Beweisangebot insoweit darauf ab, zu belegen, dass die R eine besonders herausgehobene Stellung innerhalb der Klägerin wahrgenommen habe. Sie geht aber nicht darauf ein, dass --unabhängig von der Stellung der R-- jedenfalls im Hinblick auf den Verlustvortrag eine Abweichung von der Tantiemevereinbarung vorlag. Die Klägerin irrt insoweit, wenn sie ausführt, dass dieser Punkt für das FG nicht entscheidungserheblich gewesen sei. Aus dem Hinweis am Ende des FG-Urteils, dass eine Vernehmung der R aus Sicht des Gerichts "nach den oben genannten Gründen" zu keinem anderen Ergebnis führen könne und der entsprechende Beweisantrag daher unerheblich sei, ergibt sich vielmehr das Gegenteil. Hinzu kommt, dass die Klägerin es nicht nur unterlassen hat, den Verlustvortrag zu berücksichtigen, sondern dass sie hinsichtlich der R auch einen Tantiemeaufwand in Höhe von 8 640 DM (40 v.H. von 21 600 DM) berücksichtigt hat, obwohl der Jahresüberschuss nach Verlustvortrag und vor gewinnabhängigen Steuern nur 18 698,56 DM betragen hat und R davon nach der Tantiemevereinbarung nur 20 v.H. erhalten sollte. Auch insoweit liegt also eine Abweichung von der Tantiemevereinbarung vor. Da sich die Klägerin im Rahmen ihrer Beschwerde mit dem vorgenannten, die Entscheidung des FG ersichtlich tragenden Grund nicht auseinander gesetzt hat, hat sie keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt, auf denen das FG-Urteil (insgesamt) beruhen kann.
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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