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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: I B 65/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 FGO), ist nicht schlüssig erhoben.

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen sich die Notwendigkeit einer Beweiserhebung dem FG auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunktes des Finanzgerichts (FG) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Ferner muss dargelegt werden, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Beweisanträge gestellt wurden (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger legt weder dar, welche konkreten Ermittlungen sich dem FG von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus hätten aufdrängen müssen und welches entscheidungserhebliche Ergebnis diese Beweiserhebungen voraussichtlich ergeben hätten noch weshalb der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht entsprechende Beweisanträge gestellt hat.

2. Ob das FG die Höhe der Besteuerungsgrundlagen zutreffend geschätzt hat, kann im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden, da die dabei zu beachtenden Grundsätze revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832). Gleiches gilt, soweit der Kläger geltend macht, die Schätzung des FG sei nicht schlüssig und beruhe daher auf einem Verstoß gegen Denkgesetze (BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612). Der Kläger hat insoweit weder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen noch dargelegt, dass das FG von einer Entscheidung des BFH oder eines anderen FG abweicht.

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