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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.08.2008
Aktenzeichen: I B 66/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es für die Bemessung der angemessenen Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln gibt. Der angemessene Betrag ist vielmehr im Einzelfall durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass häufig nicht nur ein bestimmtes Gehalt als angemessen angesehen werden kann, sondern der Bereich des Angemessenen sich auf eine gewisse Bandbreite von Beträgen erstreckt. Unangemessen im Sinne einer verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) sind dann nur diejenigen Bezüge, die den oberen Rand dieser Bandbreite übersteigen (Senatsurteil vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, m.w.N.).

Wo im konkreten Einzelfall die Grenze zwischen noch angemessenen und (schon) unangemessenen Gesamtbezügen zu ziehen ist, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Zu den Maßstäben für die Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung können u.a. diejenigen Entgelte gehören, die gesellschaftsfremde Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens beziehen (interner Fremdvergleich) oder die --unter ansonsten vergleichbaren Bedingungen-- an Fremdgeschäftsführer anderer Unternehmen gezahlt werden (externer Fremdvergleich). In diesem Sinne können im Rahmen der Angemessenheitsprüfung auch Gehaltsstrukturuntersuchungen berücksichtigt werden (Senatsurteil in BFHE 202, 241, BStBl II 2004, 132, m.w.N.).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirft mit ihrer Beschwerde keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage auf. Es ist nach den genannten Grundsätzen nicht zweifelhaft und daher auch nicht klärungsbedürftig, dass das Finanzgericht (FG) auch dann Gehaltsstrukturuntersuchungen als Ausgangspunkt seiner Schätzung (§ 162 der Abgabenordnung) nehmen darf, wenn die Daten nicht in jeder Hinsicht mit denen des Streitfalles übereinstimmen.

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen. Das FG ist nicht vom Urteil des FG Baden-Württemberg vom 27. April 2006 10 K 153/03 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2006, 1279) abgewichen. Das FG Baden-Württemberg hat es unter den Gegebenheiten des ihm vorliegenden Sachverhalts für nicht sachgerecht gehalten, auf Gehaltsstrukturuntersuchungen abzustellen, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer die Hälfte des Umsatzes der GmbH aufgrund persönlicher Kontakte zu Großkunden erzielt. Das FG hat seiner Entscheidung schon deshalb keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zu Grunde gelegt, weil es Feststellungen dazu, welcher Teil des Umsatzes durch den Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt wurde, nicht getroffen hat.

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