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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: I B 69/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Senat entscheidet mittels Kurzbegründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht und den gerügten Verfahrensverstoß der Vorinstanz (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht in der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt haben.

Wird wie vorliegend gerügt, das Finanzgericht (FG) habe seiner Sachaufklärungspflicht i.S. des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht (ausreichend) genügt, indem es einem gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen sei, muss der Beschwerdeführer, da es sich insoweit um eine Verfahrensvorschrift handelt, auf deren Beachtung er verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung --ZPO--), vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69). Dieser Vortrag muss in der Beschwerdebegründung selbst --d.h. innerhalb der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO-- erfolgen. Daran fehlt es vorliegend. Der Mangel der Darlegung kann auch nicht durch den nach Ablauf der Frist zur Beschwerdebegründung erfolgten zusätzlichen Vortrag im nachgereichten Schriftsatz der Kläger vom 3. August 2004 geheilt werden. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist nur noch eine Erläuterung oder Vervollständigung der fristgerecht mit dem erforderlichen Mindestmaß dargelegten Zulassungsgründe möglich (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2003 XI B 118/02, BFH/NV 2003, 1427, m.w.N.).

Im Übrigen haben die Kläger --auch im nachgereichten Schriftsatz-- nicht, wie zusätzlich erforderlich (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2003 VII B 51/03, BFH/NV 2004, 217), dargelegt, dass die vermisste Beweiserhebung durch Vernehmung des Gutachters als Zeuge zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Das FG hat ausgeführt, dass sich aus dem vorgelegten Gutachten lediglich die Zeitwerte der betroffenen Wirtschaftsgüter zum 1. Mai 1996 aufgrund der Anschaffungskosten unter Berücksichtigung des Gebrauchswerts und der bisherigen Nutzungsdauer ableiten ließen. Diese Zeitwerte könnten indessen nicht mit den --für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen-- am Markt erzielbaren Veräußerungspreisen zum 1. Juli 1990 gleichgesetzt werden. Auch können sie nicht als Grundlage für eine Schätzung dieser Werte dienen. Das Ergebnis des Gutachtens konnte daher als zutreffend unterstellt werden, ohne dass es einer Vernehmung des Gutachters bedurft hätte.

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