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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: I B 7/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine inzwischen in Liquidation befindliche GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1997) S war. S war zugleich Mehrheitsaktionär der X-AG, deren Sitz sich in Liechtenstein befand.

Ausweislich einer Rechnung vom 3. November 1997 erwarb die Klägerin von der X-AG ein medizinisches Gerät zum Preis von 689 000 DM. Der Kaufpreis wurde an die X-AG überwiesen und dieser am 5. November 1997 gutgeschrieben. Aus einer weiteren, vom 12. November 1997 datierenden Rechnung ergibt sich, dass die X-AG das Gerät von einer Firma Z-AG zum Preis von 175 000 DM erworben hat; der Kaufpreis wurde am 13. November 1997 an die Z-AG überwiesen. Den Restbetrag des der X-AG gutgeschriebenen Kaufpreises ließ S im Wesentlichen (504 000 DM) auf eigene Privatkonten überweisen; ein Betrag von 10 000 DM ging mit dem Verwendungszweck "Provision X-AG" an eine weitere Gesellschaft. Im Jahr 1998 verkaufte die Klägerin das erworbene Gerät zum Preis von 170 000 DM an die Z-AG zurück.

In ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1997 aktivierte die Klägerin das Gerät zunächst mit Anschaffungskosten von 689 000 DM abzüglich Absetzung für Abnutzung (AfA). Im Jahr 2000 reichte sie eine berichtigte Steuererklärung und eine berichtigte Bilanz ein, in der die Anschaffungskosten für das Gerät nur mit 175 000 DM angesetzt waren. Außerdem enthielt die berichtigte Bilanz unter der Position "sonstige Vermögensgegenstände" die Posten "Forderungen gegen S" in Höhe von 141 097,42 DM und "Verrechnungskonto S" in Höhe von 343 377,93 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm daraufhin an, dass die Klägerin die Differenz zwischen 689 000 DM und 175 000 DM verdeckt an S ausgeschüttet habe; er berücksichtigte deshalb eine entsprechend geringere AfA und stellte die Ausschüttungsbelastung her. Dies führte u.a. zu einer Erhöhung der zuvor unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Körperschaftsteuer.

Die gegen die Änderungsbescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Gründe für eine Zulassung der Revision gegen das angefochtene Urteil liegen nicht vor.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich ist (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Ob einer dieser Gründe vorliegt, kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur anhand der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) beurteilt werden.

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht die Klägerin darin, dass klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sei, ob aus einem Gesamtschuldverhältnis resultierende Ausgleichsansprüche einer Kapitalgesellschaft gegen ihren Gesellschafter in der Bilanz der Gesellschaft erfolgswirksam zu aktivieren sind und deshalb der für eine vGA erforderlichen Vermögensminderung entgegenstehen können. Daran ist zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine vGA eine bei der Kapitalgesellschaft eingetretene Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung voraussetzt und dass eine solche nicht vorliegt, wenn einem Vermögensabgang bei der Gesellschaft ein gleich hoher gewinnerhöhender Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter zusteht (Senatsurteil vom 14. September 1994 I R 6/94, BFHE 175, 412, BStBl II 1997, 89). Darum geht es jedoch im Streitfall nicht. Die Klägerin bringt vielmehr im Gegenteil vor, dass S den auf sein Konto überwiesenen Betrag zur Tilgung von Schulden verwendet habe, für die sie --die Klägerin-- als Gesamtschuldnerin gehaftet habe. Ein zu aktivierender Ersatzanspruch der Klägerin gegen S lässt sich auf diese Weise nicht begründen.

Richtigerweise geht es im Streitfall letztlich darum, dass S der Klägerin zustehende Mittel vereinnahmt und diese sodann zur Tilgung von Schulden verwendet hat, die --zumindest u.a.-- ihn selbst trafen. Der Eintritt einer Vermögensminderung bei der Klägerin könnte bei dieser Sachlage allenfalls dann zu verneinen sein, wenn die Klägerin durch die Zahlung des S von Schulden befreit worden wäre, für die sie im Außenverhältnis Gesamtschuldnerin war und die sie im Innenverhältnis gegenüber S und etwaigen weiteren Gesamtschuldnern allein tragen musste. Ein solcher Sachverhalt müsste zudem, da es um Vorgänge im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter geht, Gegenstand einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung sein (Senatsurteile vom 3. November 1976 I R 98/75, BFHE 120, 388, BStBl II 1977, 172; vom 2. März 1988 I R 63/82, BFHE 152, 515, BStBl II 1988, 590; Blümich/Rengers, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 8 KStG Rz. 295 ff.). All dies ist weder dem angefochtenen Urteil zu entnehmen noch von der Klägerin geltend gemacht worden. Angesichts dessen stimmt die Entscheidung des FG mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein; eine klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

3. Aus denselben Gründen wirft der Streitfall keine Frage auf, über die der BFH im Interesse der Fortbildung des Rechts entscheiden müsste. Von weiteren Ausführungen hierzu sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

4. Den geltend gemachten Verfahrensmangel hat die Klägerin nicht in der gebotenen Form dargelegt. Hierzu hätte sie geltend machen müssen, dass und wann sie die nunmehr vermisste weitere Beweiserhebung beantragt hat oder weshalb sich dem FG eine zusätzliche Sachaufklärung auch ohne einen solchen Antrag aufdrängen musste (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 2003 VI B 161/00, BFH/NV 2003, 793; vom 29. Januar 2003 XI B 186/01, BFH/NV 2003, 794; vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 50 i.V.m. § 120 Rz. 69, m.w.N.). Dazu enthält die Beschwerdebegründung keine Ausführungen.

Ende der Entscheidung

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