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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: I B 73/08
Rechtsgebiete: KStG, EStG, FGO
Vorschriften:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 | |
EStG § 7g | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
Gründe:
I. Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hat ihrer alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin als Bestandteil der Geschäftsführervergütung auch die Zahlung einer Gewinntantieme versprochen. Die Klägerin bildete im Jahresabschluss des Streitjahres 2004 eine entsprechende Rückstellung (15 045 €). Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte insoweit teilweise (in Höhe von 7 750 €) eine vGA i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), weil sich eine Rücklagenbildung i.S. des § 7g des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme nicht auswirken dürfe. Die Klage blieb erfolglos (Niedersächsisches Finanzgericht --FG--, Urteil vom 18. Februar 2008 6 K 368/07).
Die Klägerin sieht die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als erfüllt an und beantragt, die Revision gegen das angefochtene Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
Die Klägerin macht geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen sei (Ermittlung der Tantieme-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung einer Ansparabschreibung) bzw. nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Sachaufklärung für die Angemessenheitsprüfung). Tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung war jedoch (auch) die Erkenntnis, dass die durch die Tantiemevereinbarung veranlasste Einkommensminderung nach den Maßgaben für die steuerrechtliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem beherrschenden Gesellschafter (hier: dem Gebot der tatsächlichen Durchführung) dem Gesellschaftsverhältnis zuzuweisen war (zu I.2.a bb der Entscheidungsgründe). Insoweit ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, von denen jede für sich allein das Entscheidungsergebnis trägt. In solchen Fällen muss aber mit der Beschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133; vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620; vom 4. Dezember 2007 VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802; vom 24. Januar 2008 VIII B 197/06, BFH/NV 2008, 1133). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht.
Ende der Entscheidung
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