Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.04.2007
Aktenzeichen: I B 74/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt.

1. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Es ist jedoch nicht verpflichtet, einen Sachverhalt ohne bestimmten Anlass zu erforschen. Es muss von sich aus nur solchen Zweifeln nachgehen, die sich ihm nach Lage der Akten und dem Vortrag der Beteiligten aufdrängen mussten (z.B. Senatsbeschluss vom 17. September 2003 I B 18/03, BFH/NV 2004, 207). Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG aber regelmäßig erheben.

2. Das FG war nicht verpflichtet, S, der für die T die Kaufverhandlungen mit der V über den Verkauf der Anteile an der G, der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Beschwerdeführerin, geführt hatte, als Zeugen darüber zu vernehmen, ob und inwieweit der Kaufpreis nach dem Willen der Vertragsparteien die künftigen mutmaßlichen Verluste der G antizipiert hat. Ebenso wenig war es verpflichtet, die Akten über den Verkauf der Anteile an der G von der T beizuziehen.

Das FG hatte zwar ursprünglich beabsichtigt und dies auch angekündigt, S als Zeugen zu vernehmen; auch hatte es die Vertragsunterlagen angefordert. Nachdem die T daraufhin ein als Vorstandsvorlage bezeichnetes Dokument übersandt hatte, aus dem sich ergab, dass eine Ertragsbewertung der G und ihrer Tochterunternehmen nicht durchgeführt worden war, wegen der negativen Ergebnisse und den ungewissen Zukunftsperspektiven eine Ertragsbewertung aber mutmaßlich zu einem niedrigeren Kaufpreis geführt hätte, hat das FG jedoch verfahrensfehlerfrei von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen.

Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von den Ausführungen in der Vorstandsvorlage der T die negativen Ertragserwartungen der G doch den Kaufpreis der Anteile beeinflusst haben, lagen nicht vor. Allein die gegenteilige Behauptung des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) verpflichtete das FG nicht dazu, S oder weitere an den Vertragsverhandlungen beteiligte Personen darüber zu vernehmen, ob die negativen Ertragserwartungen, von denen zumindest die T ausging, doch in den Kaufpreis eingeflossen sind. Das FA hat weder in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt noch Tatsachen benannt, aus denen es seine Auffassung ableitet. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des FG als Kaufpreis das konsolidierte Eigenkapital der G und ihrer Tochtergesellschaften laut DM-Eröffnungsbilanzen als Kaufpreis zugrunde gelegt wurde abzüglich 75 % des Verlustes, der in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 eingetreten war und ... DM überstieg. Dies spricht wesentlich dagegen, dass die Vertragsparteien den Kaufpreis unter Berücksichtigung konkreter Ertragserwartungen der G festgelegt haben. Zudem ist --zwischen den Beteiligten unstreitig-- eine Ermittlung des gemeinen Wertes der Anteile der aus einem VEB hervorgegangenen G zum Stichtag Ende 1991 mangels geeigneter betrieblicher Daten nicht möglich gewesen.

Die G hat ihre Beteiligungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen zu denselben Bedingungen veräußert. Die Schlussfolgerung des FG, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Versprechen der G, den konzernmäßig verbundenen Erwerberinnen den in der Zeit vom 1. April 1991 bis zum 30. November 1991 eingetretenen weiteren Verlust (teilweise) zu erstatten, gesellschaftlich (mit-)veranlasst war (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes), lässt einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nicht erkennen. Ob der Kaufpreis für die Anteile der G, selbst wenn dieser durch negative Ertragserwartungen beeinflusst worden wäre, vom insoweit allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des FG aus (z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2006 I B 109/05, BFH/NV 2006, 1853) überhaupt zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, kann danach dahingestellt bleiben.

Ende der Entscheidung

Zurück