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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: I B 75/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 2 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die am 5. April 2003 zugestellte Vorentscheidung Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Die Beschwerde ist am 6. Mai 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

Wegen des verspäteten Eingangs beantragt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Beschwerdeschriftsatz sei von ihrem Prozessbevollmächtigten am 30. April 2003 zur Post gegeben worden. Dabei habe von einem Postlauf von maximal drei Tagen ausgegangen werden können. Dem Antrag ist die Kopie einer Seite des Postausgangsbuches des Prozessbevollmächtigten beigefügt, in dem am 30. April 2003 der Ausgang eines Schreibens per Brief an den BFH unter den weiteren Angaben "Empfänger: BFH, Mandant: X, Betreff: Zulassung Revision KöSt 1991" vermerkt ist.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen.

1. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen. Dies ist vorliegend --unstreitig-- nicht geschehen.

2. Die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Sie ist gemäß § 56 Abs. 1 FGO demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Klägerin dabei zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO eine substantiierte in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtssuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (vgl. BFH-Beschluss vom 27. März 2002 V B 189/01, BFH/NV 2002, 946). Wird im Falle der Versäumnis einer gesetzlichen Frist --wie vorliegend-- geltend gemacht, das fristwahrende Schriftstück sei rechtzeitig abgesandt worden, um innerhalb des üblichen Postlaufs fristgerecht beim Adressaten einzugehen, erfordert dies einen Tatsachenvortrag, aufgrund dessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Schriftstück nicht nur rechtzeitig bearbeitet, sondern auch rechtzeitig abgesandt worden ist (BFH-Beschluss vom 5. November 1998 I R 90/97, BFH/NV 1999, 512). Nach ständiger Rechtsprechung macht dies eine schlüssige und lückenlose Darstellung erforderlich, welche Person zu welcher Zeit und in welcher Weise das betreffende Schriftstück tatsächlich aufgegeben hat (BFH-Beschluss vom 23. April 1998 X R 83/97, BFH/NV 1998, 1493; vgl. auch Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 FGO Anm. 36). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht, in dem lediglich auf eine Eintragung im Postausgangsbuch hingewiesen wird. Es fehlt an der schlüssigen Darlegung der ordnungsmäßigen Versendung des Schriftstücks, mithin auch der erforderlichen Büroorganisation zu deren Sicherstellung.

3. Zudem hat die Klägerin im Streitfall keinen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Sie macht zwar geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich. Dazu führt sie indes lediglich aus, dass die Vorentscheidung dem "Grundgedanken der Unterstützungskassen und der gesetzlichen Regelung der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen der Trägerunternehmen an Unterstützungskassen nicht Rechnung trage" und damit den gesetzlichen Vorgaben widerspreche. Dieses Vorbringen wird den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht.

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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