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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.02.2007
Aktenzeichen: I B 77/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht mit ihrer Beschwerde geltend, das Urteil sei rechtsfehlerhaft und verletze den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Damit ist keiner der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Insbesondere hat die Klägerin auf diese Weise nicht dargelegt, dass das Urteil an einem besonders schwerwiegenden und unerträglichen Rechtsfehler leidet, was nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Auch der Hinweis auf eine frühere Lohnsteuer-Außenprüfung, die den Sachverhalt der Abfindung bereits geprüft habe, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzulegen.
Ende der Entscheidung
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