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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: I B 91/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 251 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 1 |
Gründe
1. Der Konkursverwalter über das Vermögen der X-GmbH führte beim Finanzgericht (FG) Nürnberg einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt Y (Beklagter und Beschwerdegegner) wegen eines Feststellungsbescheids gemäß § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977). Verfahrensbeteiligte waren der Konkursverwalter und der Beklagte. Durch Urteil vom 15. Juni 1999 hat das FG die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
Mit Schriftsatz vom 4. August 1999 hat der Beschwerdeführer, der bis zum Januar 1988 Gesellschafter und bis zum März 1988 Geschäftsführer der X-GmbH war, Beschwerde gegen das FG-Urteil eingelegt und sinngemäß beantragt, die Revision gegen das Urteil zuzulassen.
2. Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Befugt zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nur die Personen, die am Klageverfahren beteiligt waren und daher gemäß § 115 Abs. 1 FGO auch befugt sind, gegen das Urteil des FG Revision einzulegen (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12. Oktober 1993 X B 122/93, BFH/NV 1994, 712; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 115 Rz. 22, § 115 Rz. 49). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzung nicht. Er war im Klageverfahren kein Verfahrensbeteiligter i.S. des § 57 FGO.
Ende der Entscheidung
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