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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2006
Aktenzeichen: I B 93/05
Rechtsgebiete: AO 1977
Vorschriften:
AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von einem Rechtssatz des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 19/00 (BFHE 199, 266, BStBl II 2002, 692 ) ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO). Zwar hat der BFH darin --wie die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu Recht vorbringt-- ausgeführt, dass im Vorstadium des Eigentumserwerbes an Grundstücken die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Rechtsprechung bejaht würden, wenn der Erwerber die tatsächliche Sachherrschaft innehabe und aufgrund der erklärten Auflassung sowie der ins Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung in der Lage sei, den Veräußerer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Grundstücken nach der Rechtsprechung des BFH zwingend die Auflassung voraussetzt. Vielmehr hat der BFH in verschiedenen Urteilen (z.B. vom 2. Oktober 1987 VI R 65/84, BFH/NV 1988, 86, und vom 15. März 1973 VIII R 90/70, BFHE 109, 254, BStBl II 1973, 591) den Übergang des wirtschaftliches Eigentums bejaht, obwohl noch keine Auflassung erklärt worden war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, von dem ab der Erwerber nach dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich über das Grundstück verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald in Erwartung des Eigentumserwerbes Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind (z.B. BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 X R 49/01, BFHE 202, 320, BStBl II 2003, 751; vom 12. September 1991 III R 233/90, BFHE 166, 49, BStBl II 1992, 182). Von diesen Grundsätzen ist das FG ausgegangen.
Ende der Entscheidung
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