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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: I B 93/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) hat eine Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen. Das Urteil wurde dem Kläger öffentlich zugestellt; die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung wurde am 22. April 2008 ausgehängt und am 26. Mai 2008 von der Gerichtstafel abgenommen.

Der Kläger hat das Urteil fristgerecht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten, diese aber bisher nicht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er trotz eines entsprechenden Hinweises nicht gestellt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie hätte nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des angefochtenen Urteils begründet werden müssen. Das ist nicht geschehen: Das angefochtene Urteil gilt als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem nach dem Aushang der Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung ein Monat vergangen ist (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 188 Satz 1 der Zivilprozessordnung); das war am 23. Mai 2008 der Fall. Innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Zweimonatsfrist ist die erforderliche Begründung nicht bei Gericht eingegangen. Die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) geheilt werden, da Gründe für eine solche weder vom Kläger vorgetragen worden noch anderweitig erkennbar sind. Daher muss die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden.



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