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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: I B 94/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Einkünfte, die ein Grenzgänger aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, können gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Frankreich) nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. Grenzgänger i.S. von Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich sind gemäß dessen Buchst. a Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben. Die Grenzgängereigenschaft geht nach dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 20. Februar 1980 (BStBl I 1980, 88, dort unter 2.) --soweit für den Streitfall einschlägig-- nicht verloren, sofern der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist. Andernfalls steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitseinkünfte dem Staat der Arbeitsausübung zu (vgl. auch Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 8. Juli 1981, wiedergegeben im Handbuch des Außensteuerrechts 2001, S. 810). Das erwähnte BMF-Schreiben beruht auf einer Verständigungsvereinbarung mit der französischen Steuerverwaltung. Es ist als solches für die Auslegung des Abkommens nicht bindend und kann nicht herangezogen werden, um das Doppelbesteuerungsabkommen abzuändern, das mit dem Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 74/86, BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4, 5).

In Einklang damit ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht zu beanstanden: Aus Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ergibt sich zwingend das Erfordernis einer arbeitstäglichen Rückkehr. Die in der Verständigungsvereinbarung konsentierte 45-Tage-Regelung ändert insoweit nichts an der Schädlichkeit von Tagen der Nichtrückkehr infolge beruflich bedingter Übernachtungen außerhalb des Ansässigkeitsstaates durch Reisetätigkeit. Diese Tage werden nicht --in u.U. gemeinschaftsrechtswidriger Weise-- Deutschland "zugeschlagen", vielmehr bleiben sie außerhalb der Betrachtung, weil sie keine Tage der Rückkehr darstellen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft nicht erfüllen (vgl. insoweit auch das Senatsurteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633, zu Art. 15 a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen).

Die vom Kläger und Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfragen beantworten sich danach zweifelsfrei aus den abkommensrechtlichen Regelungen und sind deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Übrigen ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.



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