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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: I B 99/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) festgesetzte Körperschaftsteuer nach Maßgabe des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Januar 2005 (BStBl I 2005, 387) erlassen werden muss.

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer im Streitjahr (1997) --und ebenso in den Vorjahren-- der 1946 geborene V war. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und V bestand nicht.

Die Klägerin hatte V im Jahr 1989 ein Ruhegehalt zugesagt, das gezahlt werden sollte, wenn V dienstunfähig würde, das 65. Lebensjahr vollendete oder das Dienstverhältnis nach Vollendung des 60. Lebensjahres durch die Klägerin oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet würde. Dienstunfähigkeit sollte vorliegen, wenn V "aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend außerstande" war, "seine Tätigkeit als Geschäftsführer ... auszuüben"; sie sollte als nachgewiesen gelten, wenn ein "entsprechendes Gutachten eines ... Facharztes vorliegt". Die Klägerin bildete entsprechende Pensionsrückstellungen, woraufhin der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die darauf geleisteten Zuführungsbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelte. Die deshalb erhobene Klage hat der beschließende Senat hinsichtlich des Streitjahres abgewiesen, da eine Überversorgung vorlag und daher eine Pensionsrückstellung nicht gebildet werden durfte (Senatsurteil vom 9. November 2005 I R 89/04, BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523).

Nach Ergehen dieser Entscheidung beantragte die Klägerin, die festgesetzte Körperschaftsteuer sowie steuerliche Nebenleistungen aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Diesen Antrag lehnte das FA ab. Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Nürnberg, Urteil vom 8. April 2008 1 K 620/2007).

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA hat sich zu der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geäußert.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann (Nr. 3). Wird auf einen dieser Gründe eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss der Zulassungsgrund in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Fehlt es an einer solchen Darlegung, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.

2. Die Ausführungen der Klägerin in der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darzutun. Auf weitere Ausführungen dazu wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO verzichtet.

3. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer erläutern, dass und weshalb im konkreten Fall eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die im Interesse der Allgemeinheit der Klärung bedarf (BFH-Beschluss vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Rz 170, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Nach dem (zwischenzeitlich durch Senatsurteil in BFHE 211, 287, BStBl II 2008, 523 insoweit überholten) Urteil des beschließenden Senats vom 17. Mai 1995 I R 147/93 (BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204) ist die Zusage von Versorgungsleistungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, der für seine Tätigkeit keine laufenden Bezüge erhält, stets in vollem Umfang als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen. Dazu hat die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung getroffen, nach der die Grundsätze dieses Urteils nicht anzuwenden sind, wenn der Versorgungsfall bis zum 22. März 2005 eingetreten ist (BMF-Schreiben in BStBl I 2005, 387, unter IV.). Diese Billigkeitsregelung hat das FG für im Streitfall nicht einschlägig erachtet. Es hat zwar zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und V im Jahr 2000 mit Wirkung zum Ende jenes Jahres aufgehoben worden ist. Es hat aber angenommen, dass dieser Umstand nicht als "Eintritt des Versorgungsfalls" im Sinne der genannten Billigkeitsregelung anzusehen sei, da V weiterhin Organ der Klägerin geblieben und für diese tätig geworden sei. Die Klägerin bestreitet zwar eine solche Tätigkeit des V; damit kann sie aber im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, da die tatsächliche Würdigung seitens des FG revisionsrechtlich bindend ist (§ 118 Abs. 2 FGO) und auch der Entscheidung über die Zulassung der Revision zu Grunde liegen muss.

b) Vor diesem Hintergrund hätte die Klägerin im Hinblick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dartun müssen, dass sich der vom FG festgestellte Sachverhalt in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deshalb seine steuerrechtliche Würdigung im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Das ist nicht geschehen. In der Beschwerdebegründung heißt es zwar, dass bei einer Vielzahl von mittelständischen Unternehmen der frühere Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Ablauf seines Anstellungsvertrags und dem Ende seiner Tätigkeit ein Ruhegehalt beziehe, ohne seine Organstellung aufgegeben zu haben. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier maßgeblichen aber dadurch, dass V nach den Feststellungen des FG seine Tätigkeit für die Klägerin gerade nicht aufgegeben hat. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung laufen mithin darauf hinaus, dass die steuerrechtliche Behandlung eines anderen als des hier vorliegenden Sachverhalts klärungsbedürftig sei. Auf einen vom FG nicht festgestellten Sachverhalt kann eine Zulassung der Revision indessen nicht gestützt werden (BFH-Beschlüsse vom 7. August 2007 IV B 140/06, BFH/NV 2008, 73; vom 18. Juni 2008 I B 152/07, BFH/NV 2008, 1688).

4. Eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO hält die Klägerin deshalb für geboten, weil dem FG ein schwerer Rechtsfehler unterlaufen sei. Ein solcher liegt jedoch nur dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist (BFH-Beschlüsse vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102; vom 22. April 2008 X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192, m.w.N.). Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall eine solche Wertung gerechtfertigt sein könnte. Im Kern macht die Klägerin vielmehr nur geltend, dass das FG den Sachverhalt und die Rechtslage unrichtig gewürdigt habe, was aber eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239, m.w.N.).



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