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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: I E 3/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 11 Abs. 2 Satz 4 a.F.
GKG § 13 Abs. 2 a.F.
GKG § 14 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Nichtzulassungsbeschwerde bezog sich auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG), das eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer 1988 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1988 abgewiesen hatte. Sie wurde mit Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 I B 223/03 als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.

In der Sache betraf der seinerzeit geführte Rechtsstreit die Frage, ob die Bildung einer Tantiemerückstellung durch die Klägerin steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln war. Der streitige Tantiemebetrag belief sich auf 38 372 DM; jedoch war wegen der Berücksichtigung eines Verlustvortrags die Körperschaftsteuer 1988 gegenüber der Klägerin nur auf 2 841 DM festgesetzt worden. Außerdem hatte das Finanzamt den mit 56 v.H. belasteten Teilbetrag des vEK mit 2 233 DM festgestellt.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte die von der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Kosten auf 438 € fest. Dabei ging sie von einem Streitwert von 12 139 € (23 742 DM) aus, wobei von dem DM-Betrag 21 584 DM (36/64 von 38 372 DM) auf das Verfahren wegen Körperschaftsteuer und 2 158 DM (10 v.H. von 21 584 DM) auf das Feststellungsverfahren entfielen. Gegen die entsprechende Kostenrechnung wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass der Streitwert durch die tatsächlich festgesetzte Steuer begrenzt werde und deshalb im Streitfall höchstens 1 452,58 € (2 841 DM) betragen könne.

Die Erinnerungsführerin beantragt, die Kosten für das Verfahren I B 223/03 auf der Basis eines Streitwerts von 1 452,58 € festzusetzen.

Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung, über die nach Maßgabe der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG a.F.) zu entscheiden ist (§ 72 GKG i.d.F. des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BGBl I 2004, 718), ist begründet. Die von der Erinnerungsführerin zu entrichtenden Gerichtskosten sind auf 146 € festzusetzen. Der Streitwert des Verfahrens I B 223/03 belief sich auf 1 597,83 €.

1. Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nach § 14 Abs. 3 GKG a.F. dem Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. Dieser wiederum bemisst sich, wenn es um die Anfechtung eines Steuerbescheids geht, nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. Danach ist für die Bemessung des Streitwerts im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, die Höhe dieser Geldleistung maßgebend. Deshalb beläuft sich, wenn mit der Revision eine Herabsetzung der Steuer auf 0 € angestrebt wird, der Streitwert auf den Betrag der in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer (BFH-Beschluss vom 16. November 2000 VI E 2/98, BFH/NV 2001, 617).

2. Im Streitfall war in dem angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid eine Steuer von 2 841 DM festgesetzt worden, was einem Betrag von 1 452,58 € entspricht. Die Höhe des festgesetzten Betrags war zwar u.a. dadurch beeinflusst, dass in dem Bescheid ein Verlustvortrag aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen berücksichtigt war; ohne Ansatz des Verlustvortrags hätte sich für das Streitjahr eine höhere Steuer ergeben. Dieser Umstand ist jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 GKG a.F. für die Streitwertbemessung unerheblich. Maßstab für die Streitwertfestsetzung ist danach allein die tatsächlich festgesetzte Steuer; der Verbrauch des Verlustvortrags erhöht den Streitwert nicht. Der Streitwert des Verfahrens wegen Körperschaftsteuer beläuft sich mithin auf 1 452,58 €.

Hinzu kommt der Streitwert des Verfahrens wegen Feststellung des vEK, den der Senat mit 10 v.H. des festgesetzten Steuerbetrags schätzt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. August 1996 I R 20/95, BFH/NV 1997, 136). Der zusätzliche Streitwert beläuft sich mithin auf 145,25 €, so dass der Gesamtstreitwert 1 597,83 € beträgt. Hierfür weist die Tabelle zu § 11 Abs. 2 Satz 4 GKG a.F. eine Gebühr in Höhe von 73 € aus, wobei nach Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren entstehen. Im Ergebnis belaufen sich die im Streitfall angefallenen Gerichtskosten mithin auf 146 €.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.).

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