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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: I K 1/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 62 a
FGO § 134
FGO § 73 Abs. 1
ZPO §§ 578 ff.
ZPO § 579 Nr. 4
ZPO § 580 Nr. 7
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
BFHEntlG Art. 1 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I K 1/02 I K 2/02

Gründe:

Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) hat persönlich gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 2001 wegen Fehlens einer Begründung durch eine postulationsfähige Person als unzulässig verworfen wurde, Nichtigkeitsklage gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 578, 579 Nr. 4 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und Restitutionsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 580 Nr. 7 ZPO jeweils mit dem Antrag erhoben, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Die vom Antragsteller erhobene "Nichtigkeitsklage" und "Restitutionsklage" versteht der Senat jeweils als Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens (§ 134 FGO) einerseits wegen Nichtigkeit i.S. des § 579 Abs. 1 NR. 4 ZPO des Beschlusses vom 22. November 2001, andererseits wegen Vorliegen eines Restitutionsgrundes i.S. des § 580 Nr. 7 ZPO. Beide Anträge führen zu eigenständigen Verfahren (§ 578 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), die vorliegend gemäß § 73 Abs. 1 FGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden.

Die Anträge sind unzulässig, sie waren abzulehnen.

Nach § 62 a FGO muss sich jeder Beteiligte durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 134 FGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO (vgl. --zur entsprechenden Regelung des Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs-- Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254; vom 21. Juli 1997 V K 2/97, BFH/NV 1998, 205; vom 15. Juni 1998 IX K 1/98, BFH/NV 1998, 1514; vgl. auch Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Anm. 4; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 62 a Anm. 3). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht (BFH-Beschluss vom 4. Juni 1997 V K 1/97 juris STRE975077460, m.w.N. der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--; die gegen diesen BFH-Beschluss gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen --BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1998 1 BvR 1973/97).

Ein ohne Beachtung des Vertretungszwangs des § 62 a FGO gestellter Antrag ist unzulässig.

Im Übrigen sind die Anträge auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die Voraussetzungen des § 134 FGO i.V.m. §§ 578, 579 Nr. 4 ZPO und § 580 Nr. 7 ZPO nicht schlüssig dargelegt hat (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 22. August 1995 VII K 1/95, BFH/NV 1996, 221).

Da Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Beschluss abgeschlossenen Verfahrens begehrt wird, war auch durch Beschluss zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 7. November 1969 III K 1/69, BFHE 97, 502, BStBl II 1970, 216; in BFH/NV 1994, 254).

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