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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: I R 87/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Gerichtsbescheid des Senats vom 19. März 2002, auf den inhaltlich verwiesen wird, Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt (§ 90a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2002 hat er die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) klaglos gestellt und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem FA aufzuerlegen.

Soweit das FA in der Vorinstanz unterlegen war, hat es (unselbständige) Anschlussrevision eingelegt, diese aber bereits mit Schriftsatz vom 11. Juni 2001 zurückgenommen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Diese Erledigung kann auch in der Revisionsinstanz erklärt werden. Dies gilt auch, wenn nach Ergehen eines Gerichtsbescheids Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist (Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 90a Anm. 24). Aufgrund der Erledigungserklärung ist das von der Klägerin angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nur noch über die Kosten des (gesamten) Verfahrens zu entscheiden (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1985 VIII R 47/84, BFH/NV 1987, 184; vom 25. Januar 1994 V R 128/85, BFH/NV 1995, 918). Diese Kostenentscheidung ist --auch hinsichtlich der zurückgenommenen Anschlussrevision-- einheitlich zu treffen (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1994 XI R 63/90, BFH/NV 1994, 897; vom 19. Januar 1993 VII R 110-111/87, BFH/NV 1994, 117). Der Streitwert der Anschlussrevision ist dem Gesamtstreitwert der Rechtssache zuzurechnen.

Soweit das FA dem Antrag der Klägerin stattgegeben und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO. Soweit das FA seine Anschlussrevision zurückgenommen hat, entspricht es billigem Ermessen nach § 138 Abs. 1 FGO, ihm (entsprechend § 136 Abs. 1 und Abs. 2 FGO) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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