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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: I S 12/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2 | |
FGO § 69 Abs. 3 |
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 11. April 2005 8 K 8338/01 Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat sie beantragt, die angefochtenen Bescheide von der Vollziehung auszusetzen.
Der Senat hat mit Beschluss I B 80/05 vom heutigen Tag die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antrag ist unzulässig.
Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll ein Steuerbescheid von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Eine Aussetzung der Vollziehung kommt allerdings wegen Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses nicht mehr in Betracht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr geändert werden oder aufgehoben werden kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. September 2001 XI S 2/01, BFH/NV 2002, 67). Das ist hier der Fall; durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rechtssache rechtskräftig entschieden und damit der angefochtene Bescheid unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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