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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: I S 17/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 4 Satz 1
FGO § 134
FGO § 155
ZPO §§ 579 ff.
ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach einem erfolglos gebliebenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 hat die Rügeführerin im März 2004 beim Finanzgericht (FG) des Saarlandes eine Änderung des die AdV ablehnenden Bescheides beantragt (1 V 50/04). Das FG hat den Antrag im Mai 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Am 18. Januar 2005 beantragte die Rügeführerin im Rahmen einer Gegenvorstellung die Überprüfung und die Abänderung dieses Beschlusses (1 V 13/05). Am 18. Januar 2005 fand vor dem FG in mehreren Rechtsstreitigkeiten eine mündliche Verhandlung statt, in deren Verlauf die Beteiligten eine tatsächliche Verständigung getroffen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das FG beschloss am 4. März 2005 Kostenaufhebung betreffend das Verfahren 1 V 13/05.

Im Juli 2005 bemängelte die Rügeführerin gegenüber dem FG die mangelhafte Umsetzung der tatsächlichen Verständigung durch den Rügegegner (Finanzamt --FA--). Unter dem neu vergebenen Aktenzeichen 1 V 1233/05 legte das FG dies als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens 1 V 13/05 aus und wies diesen mit Beschluss vom 24. Januar 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Rügeführerin mit Schriftsatz vom 1. März 2007 "Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ff. ZPO i.V.m. § 155 FGO". Zur Begründung hat sie ausgeführt, das FG habe zu Unrecht das Verfahren nach der tatsächlichen Verständigung fortgeführt. Die Rügeführerin habe dies zu keinem Zeitpunkt gewollt. Es läge entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung eine nichtige Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom 6. März 2007 1 V 1097/07 hat das FG das Begehren der Rügeführerin als Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 24. Januar 2007 ausgelegt und diesen als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen von der Rügeführerin eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juli 2007 I B 59/07 als unbegründet zurückgewiesen, weil eine etwaige Fehlinterpretation des Begehrens eines Prozessbeteiligten durch das FG nicht zur Nichtigkeit eines darauf beruhenden Beschlusses führen würde.

Gegen den Senatsbeschluss vom 9. Juli 2007 richtet sich die Anhörungsrüge der Rügeführerin.

II. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihr an einer substantiierten Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.

Die Rügeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er über die Beschwerde entschieden habe, ohne sie vorher zu der beabsichtigten Zurückweisung des Rechtsmittels anzuhören. Sie hätte im Falle einer Anhörung noch vorgetragen, dass keine Fehlinterpretation ihres Begehrens durch das FG vorgelegen habe, sondern dass das FG völlig ohne Antrag tätig geworden sei. Im Übrigen hätte die Rügeführerin vorgetragen, dass inzwischen auf Antragsgegnerseite ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten sei.

Mit ihrer Rüge, der Senat habe über die Beschwerde ohne vorherige Anhörung der Rügeführerin entschieden, hat die Rügeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schlüssig dargetan. Denn das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 I S 2/07, juris, m.w.N.). Soweit die Rügeführerin bemängelt, der Senat habe den von ihr für gegeben erachteten gesetzlichen Beteiligtenwechsel auf Antragsgegnerseite nicht "herbeigeführt", ist nicht erkennbar, inwieweit darin ein Verstoß gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegen könnte.

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