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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.05.2003
Aktenzeichen: I S 2/03 (PKH)
Rechtsgebiete: AO 1977, StBerG, FGO, ZPO


Vorschriften:

AO 1977 § 8
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
FGO § 56 Abs. 3
FGO § 62a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142 Abs. 1
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Zwischen 1960 und 1970 reiste er mit seiner damaligen Ehefrau zum Zwecke der Arbeitsaufnahme ins Inland ein. Seit 1990 lebt er von seiner Ehefrau getrennt. Von 1982 bis 1990 war der Antragsteller als Konstrukteur für verschiedene Firmen tätig. Seit 1991 bezieht er Arbeitslosengeld bzw. -hilfe, Konkursausfallgeld, Unterhaltsgeld und Wohngeld. Der Antragsteller und seine Ehefrau waren in den Streitjahren ununterbrochen in X (Inland) polizeilich gemeldet und wohnten jedenfalls bis zu ihrer Trennung auch dort. Einkommen- oder Vermögensteuererklärungen haben der Antragsteller und seine Ehefrau nicht abgegeben.

Wie der zuständigen Steuerfahndungsstelle bekannt wurde, haben der Antragsteller und seine Ehefrau von 1988 bis 1992 in erheblichem Umfang Devisentransfers von und zu einer Bank in A (Ausland) vorgenommen. Im Hinblick auf die Höhe der erzielten Kapitalerträge wurde gegen beide ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung betreffend die Jahre ab 1988 eingeleitet. Es wurde anschließend auf die Jahre 1982 bis 1987 ausgedehnt. Zum Zeitpunkt der Vorentscheidung war das Strafverfahren gegen den Antragsteller noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung setzte der Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) Einkommensteuer für die Jahre 1982 bis 1990 und Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983, 1. Januar 1986 und 1. Januar 1989 fest. Dagegen erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau Klage beim Finanzgericht (FG).

Im Klageverfahren haben die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend Einkommensteuer 1982 übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit hat das FG das Verfahren eingestellt. Die Einkommensteuerbescheide für 1983 und 1984 und den Bescheid über Vermögensteuer auf den 1. Januar 1983 hob das FG auf, im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.

Das FG entschied, der Antragsteller und seine Ehefrau seien in den Streitjahren mit ihren Welteinkünften und ihrem Weltvermögen im Inland unbeschränkt einkommen- und vermögensteuerpflichtig gewesen (§ 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes --VStG--). Zu Unrecht bestritten sie einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) im Inland. Auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 31. August 1988 (DBA-Jugoslawien) stehe der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte und das Vermögen des Antragstellers und seiner Ehefrau unter Einschaltung der Bank in A zu, da sich die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes allein nach den tatsächlichen Verhältnissen richte. Dem stehe eine Anschrift im jugoslawischen Pass des Antragstellers in Jugoslawien nicht entgegen, da der Pass vorrangig über die Staatsangehörigkeit Aufschluss gebe. Angesichts des unstreitigen Aufenthalts des Antragstellers und seiner Ehefrau seit nahezu 40 Jahren in X bestünden keine ernsthaften Bedenken gegen die Annahme eines inländischen Wohnsitzes. Auch wenn der Antragsteller in Jugoslawien aber einen weiteren Wohnsitz gehabt haben sollte, sei der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unzweifelhaft im Inland gelegen. Auch dann stünde der Bundesrepublik als Ansässigkeitsstaat im Sinne des DBA-Jugoslawien das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Einkommens und Vermögens (auch) im Ausland zu. Die vom Antragsteller beanspruchte "doppelte Befreiung" sei abwegig.

Die angefochtenen Bescheide seien zudem weder nichtig noch seien die streitigen Steueransprüche verwirkt. Soweit der Antragsteller und seine Ehefrau sich allerdings auf Festsetzungsverjährung beriefen, sei dem für die Jahre 1983 und 1984 zu folgen; diese Bescheide seien daher aufzuheben.

Gegen die Vorentscheidung hat der Antragsteller Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben (Aktenzeichen des Senats I B 41/03). Gleichzeitig hat er für das Verfahren die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend und das beabsichtigte Revisionsverfahren Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines (von ihm benannten) Rechtsbeistandes beantragt. Die Begründung der Beschwerde bleibe einem gesonderten Schriftsatz des beizuordnenden Rechtsbeistandes vorbehalten.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH war abzulehnen.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die vom Antragsteller im Streitfall beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet indessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die von ihm eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller bei ihrer Einlegung beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht, wie gemäß § 62a FGO erforderlich, durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) oder durch eine Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG vertreten war. Auf den heutigen Senatsbeschluss I B 41/03 wird insoweit verwiesen.

2. Zwar kommt, wenn ein Beteiligter infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel fristgerecht durch einen vor dem BFH dazu befugten Vertreter einzulegen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht. Bei späterer Gewährung von PKH steht der Wiedereinsetzung grundsätzlich auch nicht eine Versäumung der Ausschlussfrist des § 56 Abs. 3 FGO entgegen (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 56 Anm. 29, m.w.N.). Eine Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelführer ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, dass er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muss. Dazu gehört, dass er innerhalb dieser Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beifügt (BFH-Beschlüsse vom 14. September 1994 I S 13/94, I B 82/94, I R 59/94, BFH/NV 1995, 724, m.w.N.; vom 8. Februar 2001 III S 15/00, BFH/NV 2001, 1270). Kommt er diesen Erfordernissen nicht nach, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Im Streitfall hat der Antragsteller zwar eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. März 2003 mit Belegen vorgelegt. Er hat jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist sein Gesuch um Gewährung von PKH nicht begründet. Auch von einem rechtsunkundigen Rechtsmittelführer muss aber verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel so darstellt, dass das Gericht die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung beurteilen kann. Hierfür muss der Antragsteller zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dartun (BFH-Beschlüsse vom 19. März 1999 I B 166/98, BFH/NV 1999, 1212; vom 1. Februar 2000 X S 6/99, BFH/NV 2000, 962, in BFH/NV 2001, 1270). Zwar ist nicht zu verlangen, dass einer der möglichen Zulassungsgründe zutreffend bezeichnet wird (vgl. den vom Antragsteller in seinen "Angaben zur Prozesskostenhilfe" vom 4. März 2003 bezeichneten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22. Februar 1965 VIII ER 202.63, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 60 VwGO Nr. 41 - in Ergänzung des BVerwG-Beschlusses vom 17. September 1964 VIII B 57.64, Buchholz, 310, § 60 VwGO Nr. 34). Dennoch ist zumindest überschlägig und summarisch darzulegen, dass einer der Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in Betracht kommen kann (BFH-Beschluss vom 24. April 2001 X S 6/01, nicht veröffentlicht). Auch diesem Erfordernis ist der Antragsteller im Streitfall indes nicht nachgekommen, wenn er lediglich auf die zu erwartende Beschwerdebegründung durch den zu bestellenden Bevollmächtigten verweist.

Im Übrigen lassen weder die Begründung der Vorentscheidung noch eine summarische Prüfung des Streitfalles aufgrund der vorliegenden Gerichtsakten einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 142 Anm. 23).

Aus den dargestellten Gründen ist nicht damit zu rechnen, dass dem Antragsteller wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden wird.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis).

Ende der Entscheidung

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