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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.05.2007
Aktenzeichen: I S 2/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 133a Abs. 1 Nr. 2
FGO § 133a Abs. 4 Satz 1
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Rügeführerin (Klägerin) durch den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2007 I B 104/06 gerichtete Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen. Es fehlt ihr an einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung (§ 133a Abs. 2 Satz 6 FGO) des Vorliegens der in § 133a Abs. 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen.

Die Klägerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, sie habe entgegen der Begründung des gerügten Senatsbeschlusses den Revisionszulassungsgrund der Divergenz des angefochtenen finanzgerichtlichen Urteils zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in ihrer Beschwerdebegründung hinreichend dargelegt. Mit dem Vorbringen, das Gericht habe eine unzutreffende Sachentscheidung getroffen, kann der Rügeführer aber im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 21. April 2006 III S 9/06, BFH/NV 2006, 1500; vom 31. Januar 2007 X S 21/06, juris). Es lässt sich dem Rügevorbringen nicht entnehmen, dass die aus Sicht der Klägerin unzutreffende Beurteilung der Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat gerade auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht.

Auch mit der Rüge, der Senat habe es unterlassen, die Klägerin vor seiner Entscheidung auf die seiner Auffassung nach gegebene Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht substantiiert dargetan. Das Gericht ist aus dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, einen Hinweis auf seine Rechtsauffassung zu geben (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383; BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2006 II S 13/06, BFH/NV 2007, 930; vom 31. Januar 2007 III S 33/06, BFH/NV 2007, 953).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, eingefügt durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220, BStBl I 2005, 370).

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