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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: I S 3/99
Rechtsgebiete: ZPO, GmbHG, HGB
Vorschriften:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2 | |
GmbHG § 1 | |
GmbHG § 13 Abs. 3 | |
HGB § 1 | |
HGB § 6 Abs. 1 |
Gründe
I. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer der in 1998 von Amts wegen gelöschten A-Naturheilpraxis GmbH (kurz: GmbH), beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1993, was das FG ablehnte. Daraufhin beantragte der Antragsteller PKH zur "beabsichtigten Beschwerde" gegen die Ablehnung von PKH, womit er ebenfalls keinen Erfolg hatte (Beschluß des erkennenden Senats vom 19. März 1999 I B 166/98).
Gegen den Beschluß des erkennenden Senats erhob der Antragsteller Gegenvorstellungen und begründete diese mit dem --neuen-- Hinweis, daß ein Körperschaftsteuerbescheid gegenüber der GmbH nicht habe ergehen dürfen, weil die GmbH eine Naturheilpraxis und damit kein Grundhandelsgewerbe betrieben habe. Damit sei es gar nicht zur Entstehung einer GmbH, sondern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gekommen. Die GbR sei weder gewerbe- noch körperschaftsteuer- noch buchführungspflichtig. Die Rechtsausführungen des erkennenden Senats im Beschluß vom 19. März 1999, wonach der GmbH im Streitfall gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) keine PKH gewährt werden könne, träfen auf die GbR nicht zu.
II. Auch dem sinngemäß erneut gestellten Antrag auf Gewährung von PKH zur beabsichtigten Beschwerde kann nicht stattgegeben werden. Die Ausführungen des Antragstellers sind nicht geeignet, von der Anwendung des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO abzusehen.
Ist Beteiligter eines beabsichtigten Rechtsmittelverfahrens eine inländische juristische Person, so kann nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO PKH nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Da am streitgegenständlichen Verfahren in Sachen Körperschaftsteuer die GmbH als juristische Person beteiligt ist, ist diese Vorschrift anzuwenden.
Die Anwendbarkeit des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann nicht mit der Begründung verneint werden, die GmbH sei eine GbR, weil ihr Unternehmenszweck der Betrieb einer Heilberaterpraxis gewesen sei. Nach § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) können Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Es ist danach nicht Voraussetzung, daß die Gesellschaft ein Grundhandelsgewerbe i.S. des § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) betreibt. Gemäß § 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB ist sie gleichwohl Kaufmann. Im übrigen entsteht eine GmbH mit der Eintragung im Handelsregister auch bei einem unzulässigen Gesellschaftszweck (vgl. z.B. Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 17). Daß die GmbH im Streitjahr im Handelsregister eingetragen war, ist unstreitig.
Dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ende der Entscheidung
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